Elterngeld Ordner Sowohl Mütter als auch Väter haben ein Recht auf Elterngeld, wenn das Kind im eigenen Haushalt lebt. Das gilt für leibliche Kinder und Adoptivkinder. Elterngeld wird für die Dauer von 12 Monaten, maximal 14 Monaten bewilligt, wobei Mütter aufgrund des Mutterschaftsgeldes zwei Monate weniger Leistungen beziehen, Väter bekommen dafür entsprechend länger Elterngeld. Wenn Du mehr erfahren willst, findest Du hier Informationen zu Anspruchsberechtigung, Höhe und Zeitraum.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Elterngeld erhalten Hausfrauen und Hausmänner, Beamte, Selbstständige, ALG I- und II-Empfänger, Studenten, Auszubildende, in gesonderten Fällen auch andere Erziehungsberechtigte und abhängig Beschäftigte. Das Elterngeld ersetzt das Bruttoeinkommen vor der Geburt bis zu 67 Prozent und beläuft sich auf eine Höhe von mindestens 300 Euro bis höchstens 1.800 Euro. Allerdings gibt es Unterschiede hinsichtlich der Elterngeldhöhe. Studenten, Hausfrauen und ALG I-Empfänger bekommen Elterngeld in Höhe des Mindestsatzes von 300 Euro monatlich. Bist Du in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, errechnet sich das Elterngeld aus den letzten zwölf Monaten Deiner Bruttoeinkünfte. Die Leistungen sind steuerfrei, fließen jedoch in die Berechnung Deines Steuersatzes ein. Wenn Du gerade ein Baby auf die Welt gebracht hast, steht Dir sicher nicht der Sinn nach langen Recherchen, deshalb solltest Du Dich bestenfalls noch vor dem Entbindungstermin um den Antrag kümmern.

Wie genau erfolgt die Berechnung des Elterngeldes?

Oft ist es unmöglich, für kleine Erdenbürger einen Betreuungsplatz zu finden. Die Rückkehr in den Beruf ist zumindest für ein Elternteil im ersten Jahr nicht möglich. Damit es zu keinen finanziellen Einbußen kommt, gibt es das Elterngeld. Es schützt Mütter oder Väter vor hohen Verdienstausfällen und diejenigen, die sich zu Hause um den Nachwuchs kümmern. Für die Berechnung des Elterngeldes ist das Einkommen des letzten Kalenderjahres vor der Geburt maßgeblich und wird seit Januar 2013 vom Bruttolohn bemessen. Abzüge für Kranken- Renten- und Arbeitslosenversicherung werden seitdem nur noch als Pauschalsatz berücksichtigt. Verdienst Du weniger als 1.200 Euro, erhältst Du 67 Prozent Elterngeld, liegt Dein Verdienst höher, bekommst Du stufenweise weniger. Die Bemessungsgrenze endet bei einem Einkommen von 2.770 Euro, was dem Höchstsatz von 1.800 Euro entspricht. Bei Selbstständigen gilt als Bemessungsrundlage das Einkommen aus dem Geburtsjahr – und nicht die letzten zwölf Monate vor der Geburt. Wenn Du selbstständig bist und eine Schwangerschaft planst, lohnt es sich, noch mal richtig ranzuklotzen. Bei Mehrlingsgeburten wird pro Kind pauschal Elterngeld in Höhe von 300 Euro bewilligt.

Elterngeldregelung bei ALG II und Spitzenverdienst

Erhältst Du Leistungen nach ALG II, bekommst Du zwar Elterngeld, allerdings werden die Beträge auf Dein Einkommen angerechnet. Im Prinzip ändert sich nichts und Du hast das gleiche Geld zur Verfügung wie vorher. Die Anrechnung ist rechtens und wurde vom Verfassungsgericht geprüft. ( Urteil vom 12.03.2013, Az. L 6 AS 623/11). Bei Arbeitslosengeld I liegt der Fall anders. Der Basisbetrag von 300 Euro wird zusätzlich gezahlt, allerdings nur, wenn der Leistungsbezieher dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung steht. An sich ein Paradoxon, denn der Gesetzgeber will ja gerade Eltern unterstützen, die zu Hause bleiben. Zu den Spitzenverdienern gehören Eltern, die mehr als 500.000 Euro pro Jahr erwirtschaften. In diesem Fall zahlt der Staat kein Elterngeld. Allerdings betrifft das nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit, nicht die Einkünfte Vermietung oder Akteingewinnen. Auch Menschen aus anderen EU-Ländern oder der Schweiz können Elterngeld beantragen, sofern sie nachweisen, dass sie im Land wohnen und die Berechtigung haben, einer Arbeit nachzugehen. Andere Mitbürger mit Migrationshintergrund müssen einen Aufenthaltstitel vorweisen, eine befristete Arbeitsgenehmigung reicht nicht aus.

Woher kommt das Elterngeld und wie beantrage ich es?

Elterngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates. Es gibt die Elterngeldstelle, die sich im Versorgungsamt befindet. Du entdeckst die Behörde in der Regel beim Jungendamt oder beim Sozialamt. Den Antrag solltest Du so schnell wie möglich nach der Geburt einreichen, weil höchsten drei Monate lang rückwirkend Elterngeld gezahlt wird. Wenn Dein Kind im Juni geboren wird, reichst Du den Antrag bis spätestens September ein. Eltern können den Antrag gemeinschaftlich oder als Einzelperson stellen. Wichtig ist die Angabe, welcher Elternteil Geld beantragen will und für welchen Zeitraum. Das Gute: Die Entscheidung kann jederzeit geändert werden, wenn es hart auf hart kommt sogar zweimal. Es besteht eine Auskunftspflicht. Sollte es zu Einkommensänderungen oder anderen Änderungen im Vermögen kommen, musst Du das umgehend mitteilen. Das betrifft auch die Einkünfte vor der Geburt, denn auch hier kann es zu Abweichungen kommen.

Neben dem eigentlichen Elterngeldantrag sind eine Reihe an Unterlagen notwendig. Das Formular solltest Du gründlich und gewissenhaft ausfüllen, damit es nicht zu Verzögerungen kommt. Du benötigst eine Geburtsurkunde Deines Sprösslings, Kopien der Personalausweise beider Elternteile, die Gehaltsabrechnungen und den Steuerbescheid aus dem Geburtsjahr. Selbstständige müssen eine Gewinnermittlung vorlegen beziehungsweise eine Einnahme-Verlust-Rechnung. Auch eine Bescheinigung über bewilligtes Mutterschaftsgeld seitens der Krankenkasse und die für den Arbeitgeberzuschuss gehört zum Antrag. Zu guter Letzt benötigst Du eine Arbeitgeberbescheinigung, die Aufschluss über die genehmigte Elternzeit gibt. Elterngeld wird grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

Wann zahlt der Staat das Elterngeld aus?

Elterngeld wird immer im Laufe eines Monats ausgezahlt, für den es bewilligt wurde. Es gelten Fristen, bis wann der Betrag auf dem Konto des Berechtigten eingegangen sein muss – und zwar am letzten Tag des beginnenden Lebensmonats des Kindes. Wenn Dein Baby am 12.05.2014 geboren wurde, ist das Elterngeld spätestens am 11.06.2014 auf dem Konto. Eltern haben die Möglichkeit, sich die Summe in zwei Beträgen auszahlen lassen. Auch das Teilen der Elternzeit ist möglich – erst bleibt Mama zu Hause, dann Papa oder umgekehrt. Doch nicht immer sind Antragsteller zufrieden mit dem bewilligten Betrag. Es kann sich lohnen, Einspruch bei der Elterngeldstelle einzureichen.

Was passiert nach der Elternzeit?

Viele Mütter und Väter fragen sich, wie es nach Ablauf der zwölf oder höchstens vierzehn Monate weitergeht. Nicht jeder kann an einen Arbeitsplatz zurückkehren. Gerade Alleinerziehende haben dann ein Problem, denn der Nachwuchs hat zwar bereits ab 1 Jahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz (Krippenplatz), jedoch stehen noch immer nicht genügend Plätze zur Verfügung.

Grundsätzlich hast Du die Möglichkeit, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Wohngeld zu beantragen. Ist allerdings ein Partner da, der genug verdient, wird das Einkommen angerechnet. Wenn Du halbtags arbeiten möchtest, zahlt der Staat nach Antragstellung oft für die Kinderbetreuung. Eine gute Möglichkeit, um wieder in den Job einzusteigen und eigenes Einkommen zu erwirtschaften.

 

Achtung: Ab dem 01.01.2015 gibt es Änderungen im Elterngeld. Mehr dazu hier!

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