Mutterschaftsgeld Ordner Schwangere verabschieden sich sechs Wochen vor der Geburt in den Mutterschutz. Ab dieser Zeit steht ihnen Mutterschaftsgeld bis zur Entbindung und für die Zeit nach der Geburt zu. Doch viele Frauen wissen nicht, ob sie Anspruch haben und welche Voraussetzungen vorliegen müssen. Wichtige Informationen rund um das Thema Mutterschaftsgeld kannst Du hier abrufen.

Was ist Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen und wird innerhalb der Schutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gezahlt. Auch der Entbindungstermin ist durch die Leistung abgedeckt. Grundsätzlich erhalten nur Frauen das Geld, die freiwillige oder pflichtversicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Zudem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um den Anspruch auf Mutterschaftszahlungen geltend zu machen. Du musst dich entweder in einem festen Arbeitsverhältnis befinden oder dir wurde während der Schwangerschaft aus zulässigen Gründen gekündigt. Auch wenn Du nach Beginn der Mutterschutzfrist eine neue Arbeitsstelle antrittst, kannst Du Leistungen beantragen. Du solltest Deinem Arbeitgeber und Deiner Krankenkasse frühzeitig ein Attest mit der Bescheinigung des Geburtstermins vorlegen. Das Attest darf allerdings nicht älter als vier Wochen sein.

In welcher Höhe wird Mutterschaftsgeld bewilligt?

Wenn Du in der gesetzlichen Krankenkasse versichert bist und Dich im Mutterschutz befindest, genehmigt die Assekuranz für jeden Arbeitstag maximal 13 Euro. Die Differenz bis zum Nettobetrag des Arbeitsentgelts übernimmt der Arbeitgeber. Wie hoch die Zuzahlung des Arbeitgebers ist, errechnet sich aus den letzten drei Netto-Monatsgehältern vor Eintritt des Mutterschutzes. Auch geleistete Überstunden fließen in die Berechnung ein. Für die Höhe des  Betrags der Krankenkasse sind ebenfalls die letzten drei Nettoeinkommen entscheidend. Das Nettogehalt wird immer auf die Tage im abgerechneten Kalendermonat umgelegt. Ist das Durchschnittsnettogehalt niedriger als 390 Euro, übernimmt die Krankenkasse den vollen Anteil und der Arbeitgeber muss nicht aufstocken. Wenn Du als Auszubildende 350 Euro netto verdienst, bekommst du auch genau diesen Betrag von der Krankenkasse. Auch arbeitslose Schwangere haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Allerdings liegt der Betrag während der  Arbeitslosigkeit nicht bei 13 Euro pro Tag, sondern entspricht dem Betrag des bisherigen Arbeitslosengelds.

Wo und wie beantrage ich Mutterschaftsgeld?

Schwangere in einem festen Beschäftigungsverhältnis, Studentinnen oder arbeitslose Frauen beantragen Mutterschaftsgeld direkt bei der Krankenkasse. Die Unterlagen stehen im Internet auf der Website des Bundesversicherungsamts Bonn zum Download bereit. Zuständig ist die Mutterschaftsgeldstelle. Den ersten Betrag erhältst Du bei rechtzeitiger Beantragung sechs Wochen vor der Geburt. Du kannst den Antrag online ausfüllen und für Deine Unterlagen ausdrucken. Auf Wunsch schickt die Mutterschaftsgeldstelle die Formulare per Post zu. Dem Antrag muss eine Bescheinigung des behandelnden Arztes mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin beigefügt werden. Die Bescheinigung stellen Gynäkologen oder Hebammen ab der 33. Schwangerschaftswoche aus. Nach der Geburt muss die Geburtsurkunde nachgereicht werden. Dies ist besonders wichtig, da die Fortzahlung sonst gefährdet ist. Der Arbeitgeber füllt ebenfalls entsprechende Unterlagen aus.

Auch geringfügig und sozialversicherungspflichtig beschäftigte Frauen mit Mitgliedschaft in der Familienversicherung haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. In diesem Fall zahlt das Bundesversicherungsamt ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro. Privat Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse kein Mutterschaftsgeld, allerdings können Mitglieder einen Betrag in Höhe von ebenfalls 210 Euro beantragen, allerdings nur einmalig. Bist Du privat versichert, zahlt Dein Arbeitgeber im Mutterschutz Dein Nettogehalt und zieht für jeden Arbeitstag einen Betrag von 13 Euro ab. Damit Du während des Mutterschutzes keine finanziellen Nachteile hast, solltest Du den Mutterschaftsgeld-Antrag rund sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin einreichen. Befinden sich alle privaten Unterlagen und die des Arbeitgebers auf dem Weg, kannst Du pünktlich mit der ersten Zahlung rechnen. Du musst Dich um nichts mehr kümmern, da Krankenkasse und Arbeitgeber alles Weitere regeln.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Hausfrauen und Arbeitslosen

Mutterschaftsgeld ist eine Ersatzzahlung des Lohns sechs Wochen vor, während und acht Wochen nach der Geburt. Da Hausfrauen keine Lohnzahlungen erhalten, haben sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei Arbeitslosigkeit dagegen werden Zahlungen geleistet. Wenn du arbeitslos gemeldet bist, ist allerdings nicht das Arbeitsamt zuständig, sondern ebenfalls die Krankenkasse. Der Grund: In der Mutterschutzfrist gilt Beschäftigungsverbot, das Arbeitsamt kann Dich in dieser Zeit nicht vermitteln und Du stehst dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die gesetzliche Krankenkasse überweist Mutterschaftsgeld in Höhe des monatlichen Arbeitslosenbetrags.

Ansprüche von Selbstständigen und Studenten

Selbstständige erhalten dann Mutterschaftsgeld, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwilliges Mitglied sind, bei privat Versicherten besteht kein Anspruch. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des festgelegten Krankengeldes gezahlt. Studenten stehen besser da – sie haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen. Viele Studentinnen schließen aus Kostengründen studentische Krankenversicherungen ohne Krankengeld ab. Dennoch besteht während der Mutterschutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Wenn du beispielsweise einen 450-Euro-Job ausgeübt hast, erhältst Du wie andere geringfügig Beschäftigte Leistungen in Höhe von 210 Euro aus der Krankenkasse.

Mutterschaftsgeld bei Verschiebung des Geburtstermins

Kommt Dein Baby früher oder später als am errechneten Geburtstermin zur Welt, ist das kein Grund zur Sorge. Ist der Entbindungstermin früher als geplant, wird die Zeit vor der Entbindung, die nicht in Anspruch genommen wurde, auf die Mutterschutzfrist nach der Geburt hinzugerechnet. Bei Frühgeburten verlängert sich der Mutterschutz außerdem auf bis zu zwölf Wochen. Das ist übrigens auch der Fall, wenn Du Zwillinge erwartest, beziehungsweise allgemein bei Mehrlingsgeburten. Im umgekehrten Fall, wenn sich das Baby reichlich Zeit lässt, zahlen die Krankenkassen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt. Die Bescheinigung für den errechneten Geburtstermin ist in diesem Fall besonders vorteilhaft, da die Krankenkasse ab Entbindungstermin zahlt und weitere acht Wochen danach.

Änderungen beim zweiten Kind

Häufig kündigt sich schon das zweite Kind an, während noch Elternzeit für das Erste besteht. Kommt der Nachwuchs während der Elternzeit zur Welt und die Mutter befindet sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis, überweisen die gesetzlichen Krankenkassen erneut Mutterschaftsgeld. Auch hier gilt wieder der maximale Tagessatz von 13 Euro. Während der Elternzeit ist der Arbeitgeber allerdings von allen Zahlungen befreit, es sei denn, die Mutterschutzfrist schließt sich direkt an die Elternzeit an oder kommt erst danach zum Tragen. Dann muss der Arbeitgeber erneut seinen Geldbeutel zücken und sich am Mutterschaftsgeld beteiligen. Arbeitest Du während der Elternzeit in Teilzeit, hast Du einen Anspruch auf Zuzahlung je nach Verdiensthöhe. Diesen Anspruch hast Du auch dann, wenn die Geburt des zweiten Kindes in den Zeitraum der Elternzeit fällt.

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