Ist das Baby auf der Welt, wollen Eltern sich um ihren Nachwuchs kümmern und viel Zeit mit ihm verbringen. Zu diesem Zweck können Berufstätige Elternzeit beantragen und das Arbeitsverhältnis ruhen lassen. Doch wie lange dauert eigentlich die Elternzeit? Ist während dieser Zeit auch Teilzeitarbeit möglich, und wie läuft es mit dem Antrag? Alles was Mütter und Väter wissen müssen und die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was bedeutet Elternzeit?

Wenn der Nachwuchs da ist, wollen viele Eltern die erste Zeit ganz für ihren Sonnenschein da sein. Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen, haben einen Rechtsanspruch auf Elternzeit und können in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes eine Auszeit vom Job nehmen. Das gilt auch für die Erziehung von Adoptivkindern. Der Arbeitgeber muss Deinem Wunsch zustimmen und Dich von Deinem Job freistellen. Das Arbeitsverhältnis bleibt weiter bestehen und Du hast nach Ende der Elternzeit einen Anspruch auf Deinen Arbeitsplatz. Elternzeit wird Müttern und Vätern bewilligt, die das Sorgerecht haben. Oft sind es die Mütter, die sich eine Auszeit nehmen, doch auch immer mehr Väter bleiben bei ihren Kindern, während Mama arbeiten geht. Es besteht auch die Möglichkeit, die Elternzeit untereinander aufzuteilen oder gemeinsam für eine gewisse Zeit zu Hause zu bleiben. Allerdings gibt es Fristen. Die ersten 24 Monate müssen bis zum zweiten Geburtstag des Sprösslings genutzt werden. Wird er Antrag versäumt, verfällt der Anspruch. Das dritte Elternzeitjahr kannst Du direkt im Anschluss nehmen oder flexibel einsetzen, beispielsweise im Kindergartenalter oder während eines Schuljahrs. Allerdings muss der Arbeitgeber einer flexiblen Nutzung zustimmen und der Anspruch gilt nur bis zum achten Lebensjahr des Kindes.

Elternzeit beantragen – wo und wann?

Viele Zeitgenossen wissen nicht so recht, wann und wo sie Elternzeit beantragen müssen. Die Auszeit vom Job beantragst Du grundsätzlich bei Deinem Arbeitgeber. Der Antrag muss ihm rechtzeitig zugehen und sieben Wochen vor dem Start der Elternzeit vorliegen. Mütter können sich mehr Zeit lassen und erst in der ersten Lebenswoche des Kindes aktiv werden. Das liegt darin begründet, dass Mütter sich nach der Entbindung noch acht Wochen im Mutterschutz befinden. Väter müssen den Antrag bei ihrem Arbeitgeber sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin einreichen. Das Arbeitsverhältnis können Eltern für drei Jahre ruhen lassen, ohne dass ihnen Nachteile entstehen. Es besteht Kündigungsschutz, es sei denn, der Arbeitgeber ist insolvent und muss deshalb oder aus anderen wichtigen betrieblichen Gründen kündigen. Wichtig ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wie lange die Elternzeit dauern soll – ob ein oder zwei Jahre, ob mit Teilzeitarbeit oder ohne, ob ab sofort oder später. Die Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr genommen werden.

Ist ein Teilzeit-Job während der Elternzeit erlaubt?

Nicht allen Arbeitnehmern fällt es leicht, nach der Geburt komplett auf ihren Job zu verzichten. Die einen wollen den Anschluss nicht verlieren, die anderen brauchen eine Abwechslung zur Kinderbetreuung. Der Gesetzgeber hat Regelungen erlassen, die in diesem Fall greifen. Wer will, kann auch während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Es besteht die Möglichkeit, bis zu 30 Stunden pro Wochen am Arbeitsplatz zu verbringen. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Das Unternehmen muss mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigen, die schon ein halbes Jahr im Betrieb sind. Wenn Du während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten willst, musst Du mindestens 15 Stunden pro Woche im Job tätig sein und darfst höchstens 30 Stunden arbeiten. Du stellst den Antrag bei Deinem Arbeitgeber, der innerhalb von vier Wochen schriftlich widersprechen kann. Er braucht allerdings triftige Gründe für eine Ablehnung. Neben drohender Insolvenz ist auch die Nichtteilbarkeit eines Arbeitsplatzes ein Grund, oder dass der Betrieb keine Teilzeitplätze einrichten kann.  Tipp: Lieber im zweiten Jahr arbeiten gehen, denn im ersten Jahr wird das erzielte Einkommen vom Elterngeld abgezogen. Oft rechnet sich Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs nicht.

Während der Elternzeit herrscht besonderer Kündigungsschutz

Der Gesetzgeber hat für Väter und Mütter in Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz erlassen. Ein Arbeitgeber, der Dir während der Elternzeit kündigen will, steht vor großen Problemen. Der Kündigungsschutz geht sogar noch weiter und gilt nicht nur für die Dauer der Elternzeit. Ab dem Zeitpunkt, an dem Du erklärt hast, in Elternzeit zu gehen, bist Du nach Paragraf 18 des Bundeselterngeldgesetzes vor Kündigung geschützt. Das Kündigungsverbot gilt also von dem Tag, an dem Du Mitteilung über die Nutzung von Elternzeit gemacht hast bis zum letzten Tag der Elternzeitfrist. Der Schutz greift bis zu acht Wochen vor dem eigentlichen Beginn der Elternzeit. Der sogenannte Erlaubnisvorbehalt beinhaltet, dass es unerheblich ist, welchen Grund der Arbeitgeber für die Kündigung nennt – das betrifft auch außerordentliche Kündigungen. Liegen gravierende Gründe vor, muss der Arbeitgeber diese beweisen und sich eine Zulässigkeitserklärung seitens der Behörden erteilen lassen. Neben der Insolvenz kann eine solche Zulässigkeit eine erhebliche Verletzung des Arbeitsvertrags sein. Auch zum Ende der Elternzeit gilt noch besonderer Schutz mit einer Sonderkündigungsfrist von drei Monaten.

Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit

Ob Mutterschutz, Elterngeld oder Elternzeit – jede Situation erfordert einen gesonderten Antrag. Frauen in einem Arbeitsverhältnis unterstehen dem Mutterschutz. Die Mutterschutzfrist beginnt immer sechs Wochen vor dem Geburtstermin und gilt acht Wochen danach. Mütter können nach Ablauf des Mutterschutzes unmittelbar in Elternzeit gehen, sofern ein Antrag beim Arbeitgeber gestellt wurde. Den Antrag auf Elterngeld bearbeitet die Familienkasse, Mutterschutzgeld ist ein Zuschuss vom Staat und wird über die Versorgungsämter bewilligt. Männer, die in Elternzeit gehen, haben Anspruch auf sofortige Leistungen nach der Geburt des Kindes. Für einige Berufsgruppen gelten besondere Regelungen. Eltern, die im Schuldienst arbeiten, sollten sich rechtzeitig an die Schulbehörden wenden, insbesondere, wenn sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten wollen.

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben eine gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Das gilt auch für Auszubildende, Praktikanten und Beschäftigte in Heimarbeit. Schüler oder Arbeitslose gelten  nicht als Arbeitnehmer und sind daher nicht elternzeitberechtigt. Bei Beamten oder Soldaten greifen bestimmte Rechtsverordnungen – die Elternzeit ist nicht über das Bundeselterngeldgesetz geregelt. Anspruch besteht aber dennoch. Wenn Du in Elternzeit gehen willst, solltest Du nicht bis auf den letzten Drücker warten, sondern Deinem Arbeitgeber Gelegenheit geben, seine Projekte entsprechend zu planen. Damit Du nicht den Anschluss an den Job verlierst, könntest Du Deinem Chef anbieten, ein- oder zweimal pro Monat oder Woche für ihn erreichbar zu sein. Kooperation ist positiv für Dich und Deinen Arbeitgeber.

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