Weniger Unterhalt? Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015

Eltern verhandeln über ihre Scheidung und Unterhalt

Zum 1. August 2015 ändern sich die Inhalte der „Düsseldorfer Tabelle“ und damit die Bedarfssätze für Kinder als Folge der Anhebung des Kinderfreibetrages, des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags.
Voraussichtlich werden sie in 2016 erneut erhöht, da zum 01.01.2016 der steuerliche Kinderfreibetrag wieder steigt.

Der steuerliche Kinderfreibetrag wurde rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen allerdings erst ab dem 1. August 2015.

Neue Unterhaltswerte ab dem 1. August:

  • Der Mindestunterhalt eines Kindes bis zum Ende des sechsten Lebensjahres (Stufe 1) wird von monatlich 317 € auf 328 € erhöht.
  • vom siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (Stufe 2) von monatlich 364 € auf 376 €.
  • vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (Stufe 3) von monatlich 426 € auf 440 €.
  • ab der Volljährigkeit steigt der Mindestunterhalt von monatlich 488 € auf 504 €. Hier berechnet er sich aus dem Bedarfssatz von Stufe 3 auf den die Differenz zwischen Stufe 2 und 3 addiert wird.

Wie setzt sich der Unterhalt zusammen?

Grundsätzlich müssen beide Elternteile für ihre Kinder sorgen. Leben die Eltern getrennt ist diese Sorge in Betreuungsunterhalt und Barunterhalt zu teilen. Hierbei leistet der Elternteil bei dem das Kind lebt, der es betreut und erzieht, Betreuungsunterhalt.

Der Elternteil, der das Kind nicht betreut, ist barunterhaltspflichtig. Er muss den Barunterhalt als monatliche Geldsumme leisten.

Wie errechnet sich die Höhe des Unterhalts?

Der Barunterhalt errechnet sich aus dem Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Daraus lassen sich die Werte aus der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Die Tabelle ist allerdings eher eine allgemeine Richtlinie und keine Gesetzeskraft. Sie wird allerdings normalerweise von Gerichten zu Bewertung der Unterhaltspflichten herangezogen.

Die Düsseldorfer Tabelle endet beim Nettoeinkommen von 5100 €. Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über 5101 € wird der Unterhalt vom Gericht pro Fall entschieden.

Der aus der Tabelle entnommene Unterhaltsbetrag entspricht allerdings nicht dem wirklich zu zahlenden Unterhalt (Zahlbetrag). Vom Betrag laut Tabelle werden 50 % des Kindergeldes abgezogen, aus dem Ergebnis ergibt sich der Zahlbetrag.

Beispiel für eine Unterhaltsberechnug:

Müssen für ein 10 jähriges Kind Unterhaltszahlungen von 414 € geleistet werden, werden 50 % des Kindergeldes (= 92 €) abgezogen.

Unterhaltsbedarf laut Tabelle: 414 €
– 50% des Kindergeldes 92 €
= zu leistender Unterhalt 322 €

Unterhalt für mehrere Ex-Partner und Kinder?

Sollte der Unterhaltspflichtige Elternteil mehreren Kindern von verschiedenen Partnern unterhaltspflichtig sein, seine Einkünfte allerdings nicht ausreichen um die Unterhalte der Berechtigten zu erfüllen, ist gesetzlich geregelt nach welcher Reihenfolge das Einkommen für den Unterhalt verteilt wird.

  • An der ersten Stelle stehen minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in allgemeiner Schulbildung. Diese Gruppe hat absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten.
  • An der zweiten Stelle stehen Elternteile, die wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes unterhaltsberechtigt sind oder es im Falle einer Scheidung wären, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
  • An der dritten Stelle stehen Ehegatten und geschiedene Ehegatten aus kinderlosen Ehen.
  • An der vierten Stelle stehen unter anderem volljährige Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden oder ein Studium absolvieren.
  • An der fünften Stelle stehen Enkelkinder und weitere Abkömmlinge.
  • An der sechsten Stelle stehen Eltern.
  • An der siebten Stelle stehen Großeltern und Urgroßeltern.

Haben volljährige Kinder Anspruch auf Unterhalt?

Volljährige Kinder die nicht im Studium oder einer Ausbildung sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf Unterhalt. Sie sind für sich selbst verantwortlich und müssen ihren Lebensbedarf aus eigenem Vermögen und Einkommen bestreiten. Bedürftig ist ein volljähriges Kind nur, solange es sich in einer Ausbildung befindet. Gibt es keine Erkrankungen oder Behinderungen mit Erwerbsunfähigkeit besteht nach der Ausbildung kein Unterhaltsanspruch.

Welche Ausbildung muss ich meinem Kind bezahlen?

Eltern müssen ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung finanzieren.

Im Klartext heißt das, dass die Eltern, solange sie sich die Ausbildung leisten können (sie darf die wirtschaftlichen Grenzen nicht sprengen), eine Ausbildung bezahlen müssen, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes entspricht.

Das Kind ist seinerseits verpflichtet, seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit durchzuführen, sonst verliert es den Unterhaltsanspruch.

Der Unterhaltspflicht wurde entsprochen, wenn der Nachwuchs die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Eine zweite Ausbildung ist nur unterhaltspflichtig, wenn:

  • Die Erstausbildung aufgrund von gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden muss.
  • Die Eltern darauf bestanden haben, eine begonnene Ausbildung abzuschließen, obwohl die falsche Berufswahl erkannt wurde.
  • Der erlernte Beruf aus Gründen, die bei Ausbildungsbeginn nicht absehbar waren, keine ausreichende Lebensgrundlage bietet.
  • Die Eltern die Finanzierung einer Ausbildung verweigerten und das Kind sich deshalb für einen Beruf entschieden hat, der seinen Begabungen nicht entspricht.

Werden Vermögen und Einkünfte des Kindes beim Unterhalt berücksichtigt?

Hat das minderjährige Kind Einkünfte, zum Beispiel aus regelmäßigen Nebentätigkeiten oder BAföG-Leistungen verkleinert sich der Unterhaltsbedarf.

Auch Azubi Gehalt wird auf den Unterhalt angerechnet. Nach der Düsseldorfer Tabelle muss ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von 90 € abgezogen werden, der Rest des Gehalts wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet. Taschengeld oder andere freiwillige Leistungen spielen keine Rolle.

Eigenes Vermögen muss von minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht für den eigenen Unterhalt eingesetzt werden. Einkünfte aus diesem Vermögen wie zum Beispiel Zinsen oder Mieteinnahmen mindern den Unterhaltsbedarf allerdings schon.

 

Was kann ich tun wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt?

Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann der alleinerziehende Elternteil beim jeweiligen Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen.

Diesen Vorschuss bekommt man für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen keinen (oder unregelmäßigen) Unterhalt erhalten.

Das Jugendamt zahlt den Vorschuss maximal für sechs Jahre nach derm festgelegten Regelbetrag der Düsseldorfer Tabelle. Von diesem Betrag wird allerdings das volle Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen.

Den Unterhaltsvorschuss treibt der Staat beim Unterhaltspflichtigen Elternteil ein, sobald er wieder zahlungsfähig ist.

Neue Düsseldorfer Tabelle, gültig ab 01.08.2015

Monatliches Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 5 Jahre 6 bis 11 12 bis 17 ab 18 Bedarfskontrollbetrag
bis 1.500 Euro 328 376 504 100 880/1.080
1.501 – 1.900 345 395 530 105 1.180
1.901 – 2.300 361 414 555 110 1.280
2.301 – 2.700 378 433 580 115 1.380
2.701 – 3.100 394 452 605 120 1.480
3.101 – 3.500 420 482 646 128 1.580
3.501 – 3.900 447 512 686 136 1.680
3.901 – 4.300 473 542 726 144 1.780
4.301 – 4.700 499 572 767 152 1.880
4.701 – 5.100 525 602 807 160 1.980
ab 5.101 Nach Umständen des Falles.