Alle Informationen zum Kita Streik: die Recht und Pflichten der Eltern

Ein leerer Kindergarten

Kitas bleiben geschlossen, weil die Mitarbeiter im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst mehr Lohn und Anerkennung fordern. Die ersten Streiks sind bereit geleistet und die erste Verhandlung zwischen den Arbeitnehmern und den Gewerkschaften ist bereits gescheitert. Nun müssen sich Eltern also auf weitere Streiks einstellen.

Für Berufstätige Eltern gar nicht so einfach. Eine volle Arbeitswoche und keine Möglichkeit den Sprössling unterzubringen, da sind blanke Nerven vorprogrammiert. Doch auf was müssen Eltern in einem solchen Fall achten und welche Rechte haben Eltern, wenn die Kita streikt? Wir geben Antworten auf Ihre Fragen.

Den meisten Eltern ist das Anliegen der Erzieher sehr wichtig und viele Eltern stimmen den unterbezahlten Betreuerinnen zu und würden sich eine bessere Bezahlung wünschen, vor allem weil sich viele Eltern motivierte Fachkräfte wünschen. Doch einfach sei es auf keinen Fall, wenn die Kita geschlossen bleibt.

Der Notfalldienst in den Kitas ist nur bedingt brauchbar

Zu diesem Thema befragten wir einige Mütter, da wir wissen wollten wie unsere Leser die Thematik sehen, dass es scheinbar an einigen Orten einen Notfalldienst geben würde, dieser jedoch nicht das Beste wäre. Grund dafür ist, dass sich hier häufig nur eine Betreuerin befindet und diese für 30 oder mehr Kinder zuständig ist – der normale Betreuungsschlüssel liegt deutlich niedriger. Ein Grund für viele Eltern auf dieses Angebot zu verzichten. Nun stellt sich die Frage: welche Rechte und Pflichten haben Sie als Eltern?

Die Rechte und Pflichten der Eltern, wenn es um den Streik geht

Die Streiks der Erzieher waren bis zum jetzigen Zeitpunkt immer rechtzeitig und mit viel Luft angekündigt worden. Deswegen stehen Eltern hier in der Pflicht, sich selber um einen Betreuungsplatz für das Kind in dieser Zeit zu kümmern. Nur wenn die Arbeitsniederlegung spontan eintritt, dann haben Eltern ein Recht auf eine Sonderform. Diese ist im Gesetz § 616 S. 1 BGB verankert und besagt „Wenn der Streik nicht angekündigt wurde und eine alternative Betreuung nicht machbar ist, haben Eltern einen Anspruch auf Lohnfortzahlung“.

Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet den Eltern zu gestatten das Kind mit an den Arbeitsplatz zu bringen. Wichtig ist aber zu beachten, dass der Freistellungsanspruch nur dann möglich ist, wenn sich spontan keine Betreuung für das Kind finden lässt. Ein solcher Freistellungsantrag kann bis auf fünf Tage ausgedehnt werden. Wurde der Kita Streik rechtzeitig angekündigt, dann ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer freizugeben.

Ziehen Sie eine Rückerstattung der Beiträge in Betracht

Ebenfalls ein wichtiger Punkt bezieht sich auf die Rückerstattung der Beiträge in der Streikzeit. Eltern haben in den wenigsten Fällen einen Anspruch auf die Rückerstattung, da die meisten Kitas in Ihren Vereinbarungen eine Arbeitskampfklausel enthalten haben. Versuchen sollten es Eltern aber unbedingt. Denn nur wenn die Eltern die entstandenen Gebühren in der Zeit des Streiks zurückfordern, entsteht ein Druck bei den Arbeitgebern, die dann eventuell zu einer Einigung bereit sind.

Denn anders als beispielsweise bei der Deutschen Bahn, die Ihre Tickets jeden Tag von Neuen verkaufen muss, sind die Kitas nicht auf die täglichen Umsätze angewiesen. So entsteht kein Druck den Streik unbedingt beenden zu wollen.

Auch eine Kündigung der Einzugsermächtigung und die Kürzung der Beitragszahlung um den ausgefallenen Zeitraum bringt erstmal die Behörde in Zugzwang. Gerichtsverfahren werden diese wohl meist eher vermeiden wollen.

Da auch nun wieder bundesweit Streiks zu erwarten sind, sollten Eltern sich vielleicht auch jetzt schon nach einer geeigneten Betreuung für das Kind suchen, bevor am Ende ein großes Chaos entsteht. Fragen Sie Nachbarn, Omas und Opas oder vielleicht sogar Eltern aus der Gruppe, denn Sie dürfen zwar rechtlich von Ihrem Job zuhause bleiben, aber kein Chef wird es wirklich gerne sehen.