Zum 1. August 2015 ändern sich die Inhalte der „Düsseldorfer Tabelle“ und damit die Bedarfssätze für Kinder als Folge der Anhebung des Kinderfreibetrages, des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags.
Voraussichtlich werden sie in 2016 erneut erhöht, da zum 01.01.2016 der steuerliche Kinderfreibetrag wieder steigt.
- Der Mindestunterhalt eines Kindes bis zum Ende des sechsten Lebensjahres (Stufe 1) wird von monatlich 317 € auf 328 € erhöht.
- vom siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (Stufe 2) von monatlich 364 € auf 376 €.
- vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (Stufe 3) von monatlich 426 € auf 440 €.
- ab der Volljährigkeit steigt der Mindestunterhalt von monatlich 488 € auf 504 €. Hier berechnet er sich aus dem Bedarfssatz von Stufe 3 auf den die Differenz zwischen Stufe 2 und 3 addiert wird.
Inhaltsübersicht
Wie setzt sich der Unterhalt zusammen?
Wie errechnet sich die Höhe des Unterhalts?
Beispiel für eine Unterhaltsberechnug:
| Unterhaltsbedarf laut Tabelle: | 414 € |
| – 50% des Kindergeldes | 92 € |
| = zu leistender Unterhalt | 322 € |
Unterhalt für mehrere Ex-Partner und Kinder?
- An der ersten Stelle stehen minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in allgemeiner Schulbildung. Diese Gruppe hat absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten.
- An der zweiten Stelle stehen Elternteile, die wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes unterhaltsberechtigt sind oder es im Falle einer Scheidung wären, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
- An der dritten Stelle stehen Ehegatten und geschiedene Ehegatten aus kinderlosen Ehen.
- An der vierten Stelle stehen unter anderem volljährige Kinder, die sich in der Berufsausbildung befinden oder ein Studium absolvieren.
- An der fünften Stelle stehen Enkelkinder und weitere Abkömmlinge.
- An der sechsten Stelle stehen Eltern.
- An der siebten Stelle stehen Großeltern und Urgroßeltern.
Haben volljährige Kinder Anspruch auf Unterhalt?
Welche Ausbildung muss ich meinem Kind bezahlen?
Eine zweite Ausbildung ist nur unterhaltspflichtig, wenn:
- Die Erstausbildung aufgrund von gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden muss.
- Die Eltern darauf bestanden haben, eine begonnene Ausbildung abzuschließen, obwohl die falsche Berufswahl erkannt wurde.
- Der erlernte Beruf aus Gründen, die bei Ausbildungsbeginn nicht absehbar waren, keine ausreichende Lebensgrundlage bietet.
- Die Eltern die Finanzierung einer Ausbildung verweigerten und das Kind sich deshalb für einen Beruf entschieden hat, der seinen Begabungen nicht entspricht.
Werden Vermögen und Einkünfte des Kindes beim Unterhalt berücksichtigt?
Was kann ich tun wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt?
Neue Düsseldorfer Tabelle, gültig ab 01.08.2015
| Monatliches Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen | bis 5 Jahre | 6 bis 11 | 12 bis 17 | ab 18 | Bedarfskontrollbetrag |
| bis 1.500 Euro | 328 | 376 | 504 | 100 | 880/1.080 |
| 1.501 – 1.900 | 345 | 395 | 530 | 105 | 1.180 |
| 1.901 – 2.300 | 361 | 414 | 555 | 110 | 1.280 |
| 2.301 – 2.700 | 378 | 433 | 580 | 115 | 1.380 |
| 2.701 – 3.100 | 394 | 452 | 605 | 120 | 1.480 |
| 3.101 – 3.500 | 420 | 482 | 646 | 128 | 1.580 |
| 3.501 – 3.900 | 447 | 512 | 686 | 136 | 1.680 |
| 3.901 – 4.300 | 473 | 542 | 726 | 144 | 1.780 |
| 4.301 – 4.700 | 499 | 572 | 767 | 152 | 1.880 |
| 4.701 – 5.100 | 525 | 602 | 807 | 160 | 1.980 |
| ab 5.101 | Nach | Umständen | des | Falles. |