Kinderbetreuungskosten absetzen: 80 Prozent für Kita, Tagesmutter und Hort

Kinderbetreuungskosten absetzen: 80 Prozent für Kita, Tagesmutter und Hort

Der Kita-Bescheid für das neue Jahr liegt auf dem Küchentisch, daneben die Rechnung für die zwei Wochen Ferienbetreuung im Sommer – und irgendwo in der Schublade wartet die Steuererklärung. Und mit ihr die Frage, ob von dem vielen Geld für die Betreuung wenigstens ein Teil zurückkommt.

Die kurze Antwort lautet: ja. Seit dem Steuerjahr 2025 kannst Du 80 Prozent der Betreuungskosten als Sonderausgaben absetzen, bis zu 4.800 Euro pro Kind im Jahr. Damit das Finanzamt mitspielt, müssen aber ein paar Bedingungen stimmen – vom Alter des Kindes über die Rechnung bis zur Überweisung. Hier erfährst Du, welche Kosten zählen, wo Du sie einträgst und was gilt, wenn Oma einspringt oder Ihr getrennt lebt.

Wie viel Du absetzen kannst

Kinderbetreuungskosten sind Sonderausgaben. Sie senken also nicht direkt Deine Steuer, sondern das Einkommen, auf das die Steuer berechnet wird. Die Grundlage steht in § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes. Mit dem Steuerjahr 2025 wurde die Förderung angehoben:

Steuerjahr Absetzbarer Anteil Höchstbetrag je Kind und Jahr
bis 2024 zwei Drittel der Kosten 4.000 Euro
ab 2025 80 Prozent der Kosten 4.800 Euro

Den Höchstbetrag erreichst Du rechnerisch bei 6.000 Euro Betreuungskosten im Jahr; was darüber liegt, wirkt sich nicht mehr aus. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag und wird nicht gekürzt, wenn Dein Kind nur einige Monate betreut wurde, etwa weil es erst im Herbst in die Krippe kam. Wie viel Steuer Du am Ende tatsächlich sparst, hängt von Deinem persönlichen Steuersatz ab. Die Entlastung ist eine eigene Sache und steht neben Kindergeld und Kinderfreibetrag.

Welche Kosten zählen – und welche nicht

Gefördert wird die behütende, beaufsichtigende Betreuung. Im Mittelpunkt muss also stehen, dass jemand auf Dein Kind aufpasst und für es sorgt. Was eher Bildung oder Freizeit ist, bleibt außen vor; das schließt das Gesetz ausdrücklich aus.

Das zählt Das zählt nicht
Beiträge für Krippe, Kita, Kindergarten und Hort, auch für die Ferienwochen dort Essensgeld und andere Verpflegung des Kindes
Tagesmutter oder Tagesvater, auch bei Euch zu Hause Nachhilfe, Schulgeld, Fremdsprachenunterricht
Babysitter, Kinderpflegerin, Erzieher oder Au-pair, soweit sie Dein Kind betreuen Musikunterricht, Sportverein, Reit- oder Tenniskurse
Kost und Unterkunft eines Au-pairs, wenn sie im Vertrag einzeln aufgeführt sind Ferienlager und andere Ferienaufenthalte
Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben Fahrten des Kindes zur Kita oder zur Tagesmutter
Fahrtkosten, die Du der Betreuungsperson laut Rechnung erstattest Lohn, der Dir entgeht, weil Du für die Betreuung weniger arbeitest

Am häufigsten betrifft das die Kita-Rechnung: Das Essensgeld musst Du herausrechnen. Bei der Nachmittagsbetreuung in der Schule gilt dasselbe für Anteile, die auf Mittagessen, Nachhilfe oder Kurse entfallen. Absetzen kannst Du dort nur, wenn der Elternbeitrag entsprechend aufgeschlüsselt ist – frag beim Träger nach, falls die Aufstellung fehlt. Welche Ganztagsangebote es für Grundschulkinder gibt, erklärt unser Beitrag zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. Für das Mittagessen selbst kann es bei kleinem Einkommen Geld aus dem Bildungspaket geben.

Bei Ferienangeboten lohnt ein genauer Blick. Bleibt Dein Kind in den Ferien einfach im Hort oder in der Kita, ist das dieselbe Betreuung wie sonst, nur eben in der schulfreien Zeit. Ferienaufenthalte wie ein Ferienlager führt die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen dagegen ausdrücklich bei den Kosten auf, die nicht abziehbar sind, und ein Fußball- oder Reitcamp gilt ohnehin als Freizeitbetätigung. Bei anderen Angeboten, etwa einer Ferienbetreuung der Gemeinde, kommt es darauf an, ob die Aufsicht oder das Programm im Vordergrund steht; im Zweifel entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.

Für ein Au-pair, das neben den Kindern auch leichte Hausarbeit übernimmt, setzt das Finanzamt die Hälfte der Gesamtkosten an, wenn der Vertrag den Betreuungsanteil nicht genauer festlegt.

Die Voraussetzungen auf einen Blick

Bevor Du Beträge zusammenrechnest, lohnt ein kurzer Check. Fehlt einer der Punkte, erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an.

  • Alter: Dein Kind ist jünger als 14 Jahre. Ausnahme: Es hat eine Behinderung, die vor seinem 25. Geburtstag eingetreten ist, und kann sich deshalb nicht selbst unterhalten – dann gibt es keine Altersgrenze.
  • Haushalt: Dein Kind gehört zu Deinem Haushalt, lebt also bei Dir. Für Stief- und Enkelkinder ist der Abzug ausgeschlossen, denn das Gesetz meint hier nur Kinder, die im ersten Grad mit Dir verwandt sind, und Pflegekinder.
  • Rechnung: Es gibt eine Rechnung, die keine förmliche Rechnung wie im Geschäftsverkehr sein muss. Bei Kita und Hort reicht der Gebührenbescheid, beim Minijob der schriftliche Arbeitsvertrag. Am besten sind die Leistungen einzeln aufgeführt, damit sich zum Beispiel das Essensgeld abziehen lässt.
  • Zahlung aufs Konto: Du hast überwiesen, per Dauerauftrag oder per Lastschrift gezahlt. Bargeld erkennt das Finanzamt in keinem Fall an, auch keine Teilzahlung in bar – und eine spätere Überweisung macht eine Barzahlung nicht wieder gut.
  • Belege aufheben: Rechnung und Kontoauszug musst Du nicht mitschicken, aber bereithalten. Das Finanzamt kann sie anfordern.

Oma, Opa und andere Verwandte als Betreuung

Viele Familien kämen ohne Großeltern kaum durch die Woche. Steuerlich spielt das aber nur eine Rolle, wenn tatsächlich Geld fließt. Betreuen Oma oder Opa Dein Kind unentgeltlich, gibt es auch nichts abzusetzen.

Zahlst Du Angehörigen etwas, gelten strenge Regeln: Nötig ist eine klare, rechtlich wirksame Absprache, die inhaltlich dem entspricht, was auch Fremde miteinander vereinbaren würden, und sie muss genau so umgesetzt werden. Außerdem darf es keine Hilfe sein, die in Familien gewöhnlich ohne Bezahlung geleistet wird. Ganz ausgeschlossen sind Zahlungen an den anderen Elternteil, der mit dem gemeinsamen Kind bei Dir wohnt, an eine Partnerin oder einen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft und an jemanden, der für das Kind selbst Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bekommt.

Oft einfacher ist ein anderer Weg: Erstattest Du den Großeltern die Fahrtkosten, kannst Du diesen Ersatz ansetzen, auch wenn die Betreuung selbst nichts kostet – vorausgesetzt, es gibt darüber eine Rechnung und Du überweist das Geld. Ein Beispiel: Opa Klaus wohnt 20 Kilometer entfernt und holt seine Enkelin zweimal pro Woche vom Kindergarten ab, um nachmittags auf sie aufzupassen. Die Eltern halten schriftlich fest, dass er dafür einen Fahrtkostenersatz bekommt. Am Quartalsende schreibt er eine kurze Aufstellung, die Eltern überweisen den Betrag auf sein Konto – und können ihn als Betreuungskosten angeben. Bares Tankgeld hätte dagegen nicht gezählt.

So trägst Du die Kosten ein – und was ein Arbeitgeberzuschuss ändert

Die Kinderbetreuungskosten gehören in die Anlage Kind Deiner Einkommensteuererklärung, in den Abschnitt zu den Kinderbetreuungskosten. Die Zeilennummern ändern sich gelegentlich, orientiere Dich deshalb an der Überschrift.

Bekommst Du von Deinem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung, wird er von Deinen Kosten abgezogen. Für dasselbe Geld gibt es also keine doppelte Entlastung. Steuerfrei ist so ein Zuschuss, wenn der Arbeitgeber ihn zusätzlich zu dem Lohn zahlt, den er Dir ohnehin schuldet, und wenn er für die Unterbringung und Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung gedacht ist. Für den Hort Deines Schulkinds oder eine Kinderpflegerin bei Euch zu Hause gilt diese Steuerfreiheit nicht. Zahlt Dir der Arbeitgeber Geld aus, musst Du ihm nachweisen, dass es tatsächlich in die Betreuung geflossen ist.

Getrennt, unverheiratet, geschieden: Wer die Kosten absetzt

Bei verheirateten Eltern, die gemeinsam veranlagt werden, spielt es keine Rolle, wer von beiden die Kita bezahlt hat. Seid Ihr nicht verheiratet, lebt Ihr dauerhaft getrennt oder seid Ihr geschieden, darf nur der Elternteil absetzen, der die Kosten selbst bezahlt hat und in dessen Haushalt das Kind lebt. Zu welchem Haushalt das Kind gehört, richtet sich bei getrennt lebenden Eltern in der Regel danach, wo es gemeldet ist. Treffen beide Bedingungen auf Euch beide zu, kann jeder seine eigenen Kosten grundsätzlich nur bis zum halben Höchstbetrag ansetzen, also bis 2.400 Euro je Kind. Wollt Ihr anders aufteilen, könnt Ihr Euch einigen und das dem Finanzamt mitteilen. Klärt deshalb früh, wer den Betreuungsvertrag abschließt und von wessen Konto gezahlt wird.

Auch bei Paaren ohne Trauschein, die zusammenleben, zählt allein, wer zahlt. Ein Beispiel: Mara und Tim wohnen mit ihrer Tochter zusammen. Den Kita-Vertrag hat Mara unterschrieben, die Beiträge gehen von ihrem Konto ab. Tim verdient mehr und würde steuerlich stärker profitieren – trotzdem kann er die Kosten weder ganz noch zur Hälfte absetzen. Soll sich das ändern, muss Tim die Beiträge künftig selbst tragen.

Rechenbeispiel: Kita, Hort und Ferienbetreuung

Familie Yilmaz hat zwei Kinder. Der dreijährige Emil geht in die Kita, die achtjährige Defne nach der Schule in den Hort und in den Sommerferien drei Wochen in die Ferienbetreuung des Horts, die extra abgerechnet wird. So sieht ihre Rechnung für ein Jahr aus (Beträge als Beispiel, alles überwiesen):

Posten Emil (Kita) Defne (Hort und Ferien)
Betreuungsbeitrag 12 × 320 € = 3.840 € 12 × 140 € = 1.680 €
Ferienbetreuung im Hort – 3 × 110 € = 330 €
Essensgeld (nicht absetzbar) 12 × 65 € = 780 € 12 × 55 € = 660 €
Ansetzbare Kosten 3.840 € 2.010 €
Davon 80 Prozent 3.072 € 1.608 €

Zusammen kommt die Familie auf 4.680 Euro Sonderausgaben. Das Essensgeld von insgesamt 1.440 Euro bleibt außen vor, obwohl es auf denselben Bescheiden steht. Weil jedes Kind seinen eigenen Höchstbetrag hat, stoßen die Yilmaz bei keinem der beiden an die Grenze von 4.800 Euro.

Häufige Fragen

Muss ich berufstätig sein, um Betreuungskosten abzusetzen?

Nein. Seit 2012 kommt es nicht mehr darauf an, ob Du arbeitest, eine Ausbildung machst oder zu Hause bist. Entscheidend sind Alter und Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die Rechnung und die Zahlung aufs Konto.

Kann ich den Rest als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen?

Nein. Erfüllen die Kosten die Voraussetzungen für den Abzug als Kinderbetreuungskosten, ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeschlossen. Das gilt auch für den Teil, der nicht absetzbar ist, und für Beträge über dem Höchstbetrag.

Können die Großeltern die Kita-Gebühren absetzen, wenn sie zahlen?

Die Großeltern selbst nicht, denn für Enkelkinder gibt es diesen Abzug nicht. Für Euch als Eltern ist es nach Auffassung der Finanzverwaltung aber kein Hindernis, wenn Oma und Opa eine Rechnung, die auf Euch ausgestellt ist, von ihrem Konto bezahlen. Das nennt sich abgekürzter Zahlungsweg.

Zählt der Beitrag für die offene Ganztagsschule?

Ja, soweit er auf die Betreuung entfällt. Voraussetzung ist eine Aufschlüsselung, aus der hervorgeht, welcher Anteil für Mittagessen, Nachhilfe oder Kurse berechnet wird. Diese Anteile ziehst Du ab.

Muss ich die Kita-Rechnung mit der Steuererklärung einreichen?

Nein, Rechnung und Zahlungsnachweis legst Du nur vor, wenn das Finanzamt danach fragt. Heb sie trotzdem auf, am besten zusammen mit den Kontoauszügen des Jahres.

Stand: 30. Oktober 2026

Quellen und weiterführende Links

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