Stand: 9. Oktober 2026
Die U9-Untersuchung ist erledigt, die Einschulung gefeiert – und dann merken viele Eltern, wie früh am Tag die Schule vorbei sein kann. Wer arbeitet, braucht eine Lösung für Nachmittage und Ferien. Seit dem 1. August 2026 gibt es dafür zum ersten Mal einen gesetzlichen Anspruch: Kinder, die im Schuljahr 2026/27 oder später die erste Klasse besuchen, haben bis zum Beginn der fünften Klasse ein Recht auf ganztägige Förderung. Hier erfährst Du, was dieser Anspruch umfasst, wer ihn erfüllen muss, was er kostet und was Du tun kannst, wenn vor Ort kein Platz frei ist.
Das Wichtigste in Kürze: Der Anspruch steht in § 24 Absatz 4 SGB VIII und umfasst acht Stunden an jedem Werktag, die Unterrichtszeit wird mitgezählt. Er gilt grundsätzlich auch in den Ferien, die Länder dürfen aber bis zu vier Wochen Schließzeit im Jahr erlauben. Verpflichtet ist nicht die Schule, sondern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – Deine Anlaufstelle ist also das Jugendamt. Kostenlos ist der Ganztag nicht automatisch. Und niemand muss das Angebot nutzen.
Ab wann der Anspruch gilt: der Stufenplan bis 2029/30
Grundlage ist das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG), das der Bundestag 2021 verabschiedet hat. Der Anspruch selbst steht heute im Kinder- und Jugendhilferecht, in § 24 Absatz 4 SGB VIII. Sinngemäß heißt es dort: Wer im Schuljahr 2026/27 oder in einem späteren Schuljahr die erste Klasse besucht, hat vom Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klasse Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
Weil das Gesetz am Jahrgang der Einschulung ansetzt, wächst der Anspruch jedes Jahr um eine Klassenstufe. Das Bundesfamilienministerium beschreibt es so: Der Rechtsanspruch ist am 1. August 2026 stufenweise in Kraft getreten, ab dem Schuljahr 2029/30 sind alle vier Klassenstufen erfasst. Kinder, die schon vor dem Schuljahr 2026/27 in die zweite Klasse aufgerückt sind, fallen dagegen nicht darunter – auch nicht in den Folgejahren.
| Schuljahr | Anspruch in Klassenstufe | Erfasste Einschulungsjahrgänge |
|---|---|---|
| 2026/27 | 1 | 2026 |
| 2027/28 | 1 und 2 | 2026 und 2027 |
| 2028/29 | 1 bis 3 | 2026 bis 2028 |
| 2029/30 | 1 bis 4 | 2026 bis 2029 |
Ganz ohne Schutz stehen ältere Grundschulkinder trotzdem nicht da. Nach § 24 Absatz 5 SGB VIII muss die Jugendhilfe für Schulkinder ohne eigenen Anspruch ein Angebot bereithalten, das dem Bedarf entspricht. Anders als Absatz 4 ist das aber als Pflicht der öffentlichen Hand formuliert, nicht als Recht des einzelnen Kindes.
Acht Stunden, Ferien, Schließzeit: Was der Anspruch umfasst
Der Anspruch gilt an Werktagen und umfasst acht Stunden pro Tag. Das Bundesfamilienministerium spricht von acht Zeitstunden pro Tag, und das fünfmal in der Woche. Entscheidend ist der Zusatz, dass die Schulzeit dazugehört: Verbringt Dein Kind vormittags vier volle Stunden im Unterricht, muss die Betreuung danach rechnerisch noch vier Stunden abdecken. Zu welcher Uhrzeit die acht Stunden beginnen oder enden, schreibt das Gesetz nicht vor.
Mit dem letzten Schultag vor den Ferien endet der Anspruch nicht – er gilt grundsätzlich auch in der unterrichtsfreien Zeit. Allerdings darf das Landesrecht eine Schließzeit von höchstens vier Wochen im Jahr während der Schulferien zulassen. Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums muss diese Zeit nicht zusammenhängend sein, und der Jugendhilfeträger muss auch dann für Kinder sorgen, die zu Hause niemand betreuen kann. Für Tageseinrichtungen steht diese Pflicht ausdrücklich in § 22a Absatz 3 SGB VIII.
In den Ferien kann der Anspruch außerdem anders erfüllt werden als im Schulalltag: Bietet ein öffentlicher oder ein anerkannter freier Träger der Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit an, etwa ein Ferienprogramm, zählt das ebenfalls. Für Dich lohnt es sich deshalb, früh zu fragen, wer in Deinem Ort die Ferienwochen abdeckt.
Wichtig ist noch: Der Anspruch ist ein Recht, keine Pflicht. Ob Dein Kind nachmittags betreut wird, entscheidet Ihr als Familie. Eine Ausnahme kennt die gebundene Ganztagsschule – dort nehmen alle Kinder an bestimmten Tagen verbindlich teil.
Ganztagsschule oder Hort: Welche Angebote zählen
Juristisch ist der Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe gerichtet – klassisch also auf den Hort. Das Gesetz stellt aber klar, dass er im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote von Ganztagsgrundschulen als erfüllt gilt, ausdrücklich auch bei offenen Ganztagsschulen. Welche Form Dein Kind bekommt, hängt davon ab, wie Land und Kommune den Ganztag organisieren. Das Bundesfamilienministerium nennt vor allem Ganztagsschulen und Horte, aus dem Gesetz ergibt sich zusätzlich die Kindertagespflege:
- Gebundene Ganztagsschule: Unterricht und Nachmittag gehören zu einem Konzept in Verantwortung der Schule, die Teilnahme ist an festgelegten Tagen Pflicht. Daneben gibt es teilgebundene Modelle.
- Offene Ganztagsschule: Nach dem Unterricht gibt es freiwillige Angebote, häufig gemeinsam mit Partnern aus der Jugendhilfe, mit Sportvereinen oder Musikschulen.
- Hort: eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, in der Grundschulkinder nach dem Unterricht betreut werden, oft in der Nähe der Schule.
- Kindertagespflege: Bei besonderem Bedarf oder ergänzend darf Dein Kind auch bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater gefördert werden; das ergibt sich aus dem Verweis in § 24 Absatz 4 auf Absatz 3.
Vor allem in westdeutschen Ländern gibt es außerdem Übermittagsbetreuungen, die die Grundschule ergänzen. Für Dich zählt am Ende eine einfache Rechnung: Kommen Unterricht und Betreuung zusammen auf acht Stunden? Reicht das Angebot der Schule dafür nicht, muss der Rest anders gedeckt werden, etwa durch einen Hort. Über die acht Stunden hinaus muss die Jugendhilfe ein Angebot vorhalten, dessen Umfang sich am individuellen Bedarf orientiert – der Rechtsanspruch selbst reicht aber nur bis acht Stunden. Ob Dein Kind im Ganztag auch bei den Hausaufgaben unterstützt wird, ist von Angebot zu Angebot verschieden; braucht es gezielte Hilfe beim Lernen, lies unseren Beitrag zur Nachhilfe in der Grundschule.
Zuständigkeit, Anmeldung und Kosten
Wer zuständig ist
Auch wenn die Betreuung meist in oder an der Schule stattfindet: Den Rechtsanspruch muss nicht die Schulleitung erfüllen, sondern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das folgt aus § 3 Absatz 2 SGB VIII, nach dem sich Leistungspflichten der Jugendhilfe an die öffentlichen Träger richten; welche Stelle das ist, legt jedes Land fest (§ 69 SGB VIII). In der Praxis ist Deine Anlaufstelle das Jugendamt Deiner Stadt oder Deines Kreises. Es muss Dich über das Platzangebot in Deiner Umgebung und die Konzepte der Einrichtungen informieren und Dir bei der Auswahl helfen (§ 24 Absatz 6 SGB VIII).
Wie und bis wann Du Dein Kind anmeldest
Eine bundesweit gültige Anmeldefrist gibt es nicht. Das Gesetz erlaubt den Ländern aber, eine Frist vorzuschreiben, innerhalb derer Eltern dem Jugendamt ihren Bedarf vor dem gewünschten Beginn melden müssen. Wie die Anmeldung konkret läuft, regeln Land und Kommune. Am sichersten fragst Du schon bei der Schulanmeldung nach dem Ganztag und meldest den Bedarf zusätzlich schriftlich beim Jugendamt an, mit den gewünschten Zeiten und dem Hinweis, ob Du Ferienbetreuung brauchst. So kannst Du später belegen, dass Du Dich rechtzeitig gekümmert hast.
Was der Ganztag kostet
Das Gesetz sichert einen Platz zu, aber keinen kostenlosen. Für Horte und andere Tageseinrichtungen dürfen Elternbeiträge erhoben werden; sie müssen gestaffelt sein, zum Beispiel nach Einkommen, Kinderzahl oder täglicher Betreuungszeit (§ 90 Absatz 3 SGB VIII). Die genaue Höhe bestimmen Länder und Kommunen. Gebundene Ganztagsschulen sind nach Angaben des Bundesfamilienministeriums meist kostenfrei, Mittagessen, Ferienbetreuung oder Zusatzangebote können aber trotzdem Geld kosten. Im offenen Ganztag fallen in der Regel Beiträge an, die oft sozial gestaffelt sind. Laut dem Deutschen Schulportal, das sich auf den Ausbaubericht der Bundesregierung beruft, ist mehr als die Hälfte der genutzten Plätze kostenpflichtig.
Bei kleinem Einkommen gibt es Entlastung. Erhaltet Ihr Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld, gelten Beiträge für Tageseinrichtungen als nicht zumutbar und werden auf Antrag erlassen oder übernommen (§ 90 Absatz 4 SGB VIII). In diesen Fällen kann auch das gemeinsame Mittagessen über das Bildungspaket bezahlt werden. Außerdem kannst Du Betreuungskosten wie Hortgebühren in der Steuererklärung als Sonderausgaben eintragen: 80 Prozent der Kosten, höchstens 4.800 Euro je Kind, solange es jünger als 14 Jahre ist (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG). Du brauchst dafür eine Rechnung und musst den Betrag auf das Konto des Anbieters gezahlt haben. Kurse für Sport oder Musik und Unterricht zählen nicht dazu.
Praxisbeispiel: So plant Familie Albers
Mila Albers ist im August 2026 eingeschult worden. Ihre Mutter Jana arbeitet in Teilzeit bis 15 Uhr, ihr Vater Tobias in Vollzeit. Milas Grundschule ist eine offene Ganztagsschule: Der Unterricht geht in der ersten Klasse meist von 8 bis 12 Uhr, das Nachmittagsangebot endet um 14 Uhr. Das sind sechs Stunden – zwei weniger, als der Anspruch umfasst. Außerdem schließt der Ganztag in den Sommerferien drei Wochen.
Jana hat den Bedarf deshalb schon im Frühjahr schriftlich beim Jugendamt angemeldet: Betreuung von 8 bis 16 Uhr, auch in den Ferien. Das Jugendamt hat ihr einen Hortplatz in der Nähe genannt, der Mila nach dem Ganztagsangebot bis 16 Uhr aufnimmt, und für die Sommerwochen auf das Ferienprogramm eines anerkannten Trägers verwiesen. Der Hort kostet die Familie in diesem Beispiel 120 Euro im Monat ohne Essensgeld, also 1.440 Euro im Jahr. Davon können die Albers 80 Prozent, also 1.152 Euro, als Sonderausgaben ansetzen. Für Tage, an denen Mila krank ist, hilft der Ganztag natürlich nicht – dann greifen die Kinderkrankentage.
Kein Platz frei? So machst Du Deinen Anspruch geltend
Anspruchsgegner ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, nicht eine bestimmte Schule und nicht ein bestimmter Hort. Bekommst Du keinen Platz oder nur einen, der zusammen mit dem Unterricht nicht auf acht Stunden kommt, gehst Du am besten der Reihe nach vor:
- Schriftlich beantragen: Stelle beim Jugendamt einen Antrag auf Förderung nach § 24 Absatz 4 SGB VIII. Nenne den gewünschten Beginn, die benötigten Zeiten und ob Du Ferienbetreuung brauchst. Bewahre eine Kopie und den Nachweis des Eingangs auf.
- Auf eine schriftliche Entscheidung bestehen: Kann das Jugendamt nichts Passendes anbieten, bitte um einen Bescheid. Die Rechtsbehelfsbelehrung darin zeigt Dir, welcher Schritt als Nächstes möglich ist.
- Widerspruch oder Klage: Ob vor einer Klage ein Widerspruchsverfahren nötig ist, hängt davon ab, ob ein Gesetz darauf verzichtet (§ 68 VwGO); auch das steht in der Belehrung. Streit um den Ganztagsplatz gehört vor das Verwaltungsgericht (§ 40 VwGO). Gerichtskosten werden in Jugendhilfesachen nicht erhoben (§ 188 VwGO), Kosten für eine Anwältin oder einen Anwalt können aber anfallen.
- Eilantrag: Drängt die Zeit, weil zum Beispiel Dein Arbeitsplatz an der Betreuung hängt, kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, auch schon vor einer Klage (§ 123 VwGO).
Bevor Du vor Gericht ziehst, lohnt sich ein Gespräch mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Verwaltungsrecht. Oft hilft aber schon hartnäckiges Nachfragen mit konkreten Zeiten beim Jugendamt.
Wie weit der Ausbau in den Ländern ist
Ob der Anspruch bei Dir vor Ort eingelöst wird, hängt vom Ausbau ab – und der ist sehr unterschiedlich weit. Im Dezember 2025 hat die Bundesregierung ihren dritten Bericht zum Ausbaustand beschlossen. Danach besuchten im Schuljahr 2023/24 rund 57 Prozent der Kinder zwischen sechseinhalb und zehneinhalb Jahren eine Ganztagsschule oder einen Hort, in den ostdeutschen Ländern 84 Prozent, in den westdeutschen 51 Prozent. Für das Schuljahr 2026/27 rechnete der Bericht mit rund 166.000 zusätzlich benötigten Plätzen, wenn die Nachfrage gleich bleibt, und mit 284.000, wenn sie steigt. Allein für die erste Klasse wurden bis zu 30.000 beziehungsweise bis zu 65.000 zusätzliche Plätze erwartet. Den Großteil des Ausbaubedarfs verortete der Bericht in den westdeutschen Flächenländern. Die Länder gingen damals davon aus, zum Start ein weitgehend bedarfsdeckendes Angebot machen zu können.
Wie es nach dem Start aussieht, hat das Deutsche Schulportal bei den Landesministerien abgefragt (Bericht vom 11. September 2026). Danach wird der Anspruch wohl überwiegend erfüllt, die Länder sind aber unterschiedlich weit; im Osten ist die Versorgung sehr gut. Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen haben laut dem Bericht noch Lücken, allerdings bei den Kindern, die erst in den nächsten drei Jahren einen Anspruch bekommen. In Niedersachsen müssen Schulen laut einer Ministeriumssprecherin zum Teil improvisieren. Hinzu kommt der Fachkräftemangel: Unter Berufung auf den Ausbaubericht schreibt das Schulportal, dass schon in der Hälfte der Einrichtungen Personal ohne formale pädagogische Qualifikation arbeitet. Deshalb gilt: Melde Deinen Bedarf früh an.
Häufige Fragen
Hat mein Kind in Klasse 2 schon Anspruch auf einen Ganztagsplatz?
Nur, wenn es im Schuljahr 2026/27 oder später die erste Klasse besucht hat. Ist es schon vorher in die zweite Klasse gekommen, hat es keinen eigenen Anspruch. Das Jugendamt muss für Schulkinder aber trotzdem ein bedarfsgerechtes Angebot vorhalten – frag also auch dann nach.
Muss mein Kind den Ganztag besuchen?
Nein. Die Teilnahme ist freiwillig, Ihr entscheidet selbst. Nur an gebundenen Ganztagsschulen ist die Teilnahme an bestimmten Tagen Pflicht.
Gilt der Anspruch auch in den Sommerferien?
Grundsätzlich ja. Das Landesrecht kann aber eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr vorsehen. In den Ferien können auch Angebote der Jugendarbeit, etwa ein Ferienprogramm eines anerkannten Trägers, den Anspruch erfüllen.
Ist der Ganztag kostenlos?
Nicht automatisch. Beiträge für Hort und offenen Ganztag legen Länder und Kommunen fest; Hortbeiträge müssen gestaffelt sein. Mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB II werden Beiträge für Tageseinrichtungen auf Antrag erlassen oder übernommen.
Quellen
- § 24 SGB VIII – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen (gesetze-im-internet.de)
- § 22a SGB VIII, § 3 SGB VIII, § 69 SGB VIII, § 90 SGB VIII (gesetze-im-internet.de)
- § 40 VwGO, § 68 VwGO, § 123 VwGO, § 188 VwGO (gesetze-im-internet.de)
- § 10 EStG – Sonderausgaben (gesetze-im-internet.de)
- Bundesfamilienministerium, Portal „Recht auf Ganztag“: FAQs für Eltern
- Bundesfamilienministerium, Portal „Recht auf Ganztag“: FAQs für Kommunen
- Bundesfamilienministerium: Pressemitteilung zum dritten GaFöG-Bericht, 3. Dezember 2025
- Deutsches Schulportal: Länderabfrage zum Recht auf Ganztag, Bericht vom 11. September 2026
Stand: 9. Oktober 2026. Die Angaben dienen der allgemeinen Information; verbindlich entscheiden das zuständige Jugendamt und die Regelungen Deines Bundeslandes.