Seit der Trennung sind drei Monate vergangen. Die Miete ist überwiesen, die Kita bezahlt, der Kühlschrank halbwegs voll – nur vom anderen Elternteil kommt kein Geld. Erst hieß es „nächsten Monat“, inzwischen bleiben Nachrichten unbeantwortet. Für genau diese Lücke gibt es den Unterhaltsvorschuss: Der Staat zahlt einen festen Betrag für Dein Kind und versucht danach, sich das Geld beim säumigen Elternteil zurückzuholen.
Hier erfährst Du, wie viel Vorschuss es 2026 gibt, wer Anspruch hat, was ab dem 12. Geburtstag gilt, wie der Antrag läuft und was hinter der angekündigten Altersgrenze von 16 Jahren steckt. Das Wichtigste vorweg: Je nach Alter gibt es 2026 monatlich 227, 299 oder 394 Euro, rückwirkend höchstens für einen Monat – stell den Antrag also sofort. Die geplante Kürzung ab 2027 ist bisher eine Ankündigung, kein geltendes Recht.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?
Grundlage ist der Mindestunterhalt: der Betrag, den ein minderjähriges Kind mindestens von dem Elternteil verlangen kann, bei dem es nicht wohnt. Er richtet sich nach dem sächlichen Existenzminimum, ist in drei Altersstufen gestaffelt (§ 1612a BGB) und wird vom Bundesjustizministerium per Verordnung festgesetzt. Die Unterhaltsvorschussstelle zahlt diesen Mindestunterhalt, rechnet aber das Kindergeld eines ersten Kindes in voller Höhe dagegen (§ 2 UVG). Die Formel lautet also: Mindestunterhalt minus 259 Euro Kindergeld.
| Alter des Kindes | Mindestunterhalt 2026 | minus Kindergeld | Unterhaltsvorschuss pro Monat |
|---|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 486 € | 259 € | 227 € |
| 6 bis 11 Jahre | 558 € | 259 € | 299 € |
| 12 bis 17 Jahre | 653 € | 259 € | 394 € |
Dass die Beträge genauso hoch sind wie 2025, ist kein Versehen: Zum Jahreswechsel sind Mindestunterhalt und Kindergeld um jeweils 4 Euro gestiegen, die Erhöhungen heben sich auf. Deshalb nennt das Familienportal des Bundesfamilienministeriums noch den Stand vom 1. Januar 2025 – rechnerisch gilt er unverändert.
Zahlt der andere Elternteil einen Teil, wird dieser angerechnet. Überweist der Vater für ein achtjähriges Kind regelmäßig 150 Euro, zahlt die Unterhaltsvorschussstelle die Differenz: 299 minus 150 gleich 149 Euro. Ebenso werden Waisenbezüge abgezogen, wenn der andere Elternteil gestorben ist.
Wichtig zu wissen: Der Vorschuss liegt unter dem, was der andere Elternteil mindestens schuldet. Beim normalen Kindesunterhalt wird das Kindergeld nur zur Hälfte abgezogen, wenn ein Elternteil das Kind betreut (§ 1612b BGB). Für ein Kind bis fünf Jahre wären das 486 minus 129,50 gleich 356,50 Euro – der Vorschuss bleibt 129,50 Euro darunter. Diesen Rest kann Dein Kind weiterhin vom anderen Elternteil verlangen.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Der Anspruch gehört Deinem Kind, Du stellst den Antrag für es. Er besteht, wenn alle diese Punkte zutreffen:
- Dein Kind ist jünger als 18 Jahre – ab 12 gelten Zusatzbedingungen.
- Es lebt in Deutschland bei Dir, und Du bist ledig, verwitwet, geschieden oder lebst dauerhaft getrennt von Deinem Ehepartner.
- Der andere Elternteil zahlt keinen Unterhalt, nur unregelmäßig oder weniger als den Vorschussbetrag. Ist er gestorben, gilt dasselbe für Waisenbezüge.
Dein eigenes Einkommen und Vermögen spielen bei Kindern unter 12 keine Rolle. Ein Unterhaltstitel ist nicht nötig, und selbst eine ungeklärte Vaterschaft schließt den Anspruch nicht aus. Eine feste Höchstdauer gibt es nicht: Gezahlt wird, solange die Voraussetzungen vorliegen (§ 3 UVG). Bei Kindern ohne EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit hängt der Anspruch zusätzlich vom Aufenthaltsstatus ab.
Wann der Anspruch entfällt
- Du heiratest und lebst mit Deinem neuen Partner zusammen. Ziehst Du unverheiratet mit jemandem zusammen, bleibt der Anspruch bestehen.
- Du lebst wieder mit dem anderen Elternteil zusammen.
- Der andere Elternteil zahlt regelmäßig mindestens den Vorschussbetrag.
- Du verweigerst Auskünfte über den anderen Elternteil oder wirkst nicht mit, wenn Vaterschaft oder Aufenthaltsort geklärt werden sollen.
- Dein Kind wird 18 – oder es ist mindestens 12, und keine der Zusatzbedingungen ist erfüllt.
Was gilt für Kinder ab 12 Jahren?
Vom 12. bis zum 18. Geburtstag wird der Vorschuss nur gezahlt, wenn eine von zwei Bedingungen erfüllt ist (§ 1 Abs. 1a UVG):
- Dein Kind bezieht keine Leistungen nach dem SGB II, also kein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – oder es wäre mit dem Vorschuss nicht mehr darauf angewiesen.
- Du selbst hast ein Einkommen von mindestens 600 Euro im Monat. Das Kindergeld zählt nicht mit, Freibeträge werden aber auch nicht abgezogen – maßgeblich ist das Bruttoeinkommen.
Für Familien ohne Grundsicherungsgeld ändert sich mit dem 12. Geburtstag also nur der Betrag: 394 Euro.
Daniela, 39, lebt allein mit ihrer 13-jährigen Tochter Lea und bezieht ergänzend Grundsicherungsgeld. In ihrem Teilzeitjob verdient sie 450 Euro brutto. Lea bekommt deshalb nur Vorschuss, wenn er allein ihre Hilfebedürftigkeit beenden würde – das prüft die Unterhaltsvorschussstelle im Einzelfall. Stockt Daniela auf 650 Euro brutto auf, ist die 600-Euro-Grenze erreicht: Dann stehen Lea 394 Euro zu, auch wenn die Familie weiter ergänzend Grundsicherungsgeld bekommt.
Oft verwechselt wird das Einkommen des Kindes selbst. Es zählt erst, wenn Dein Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, etwa in der Ausbildung. Dann wird die Vergütung nach Abzug von Pauschalen zur Hälfte auf den Vorschuss angerechnet (§ 2 Abs. 4 UVG). Ein Ferienjob neben der Schule mindert den Vorschuss nicht.
So stellst Du den Antrag
Zuständig ist die Unterhaltsvorschussstelle, meist beim Jugendamt Deiner Stadt oder Deines Landkreises. Den Antrag stellst Du schriftlich mit dem Formular Deiner Kommune oder – wo es das gibt – online. Die zuständige Stelle findest Du über die Suche „Beratung vor Ort“ auf familienportal.de.
Achte auf die Frist: Rückwirkend gibt es den Vorschuss nur für den Monat vor dem Antragsmonat (§ 4 UVG) – und auch das nur, wenn Du Dich in diesem Monat zumutbar bemüht hast, den anderen Elternteil zum Zahlen zu bewegen. Stell den Antrag deshalb, sobald die Zahlungen ausbleiben, und frag nach, ob Du fehlende Nachweise nachreichen kannst.
Sarah, 31, hat sich im Februar getrennt, ihr Sohn Emil ist vier. Im April fordert sie den Vater schriftlich auf, Unterhalt zu zahlen – keine Reaktion. Anfang Mai stellt sie den Antrag. Weil sie sich im April nachweislich bemüht hat, bekommt sie den Vorschuss ab April: 227 Euro im Monat, zusätzlich zum Kindergeld. Für Februar und März gibt es nichts mehr.
Diese Unterlagen solltest Du bereitlegen; was Deine Stelle genau verlangt, steht im Antragsformular:
- Geburtsurkunde Deines Kindes und Dein Ausweis
- Nachweis über Deinen Familienstand, etwa Scheidungsbeschluss oder Belege zum Getrenntleben
- Name und Anschrift des anderen Elternteils, soweit bekannt
- vorhandene Unterhaltstitel, Jugendamtsurkunden oder Vereinbarungen
- Belege, dass Du Unterhalt eingefordert hast, und Kontoauszüge mit Teilzahlungen
- bei Kindern ab 12: Deine Einkommensnachweise oder den Bescheid über Grundsicherungsgeld
Nach der Bewilligung musst Du Änderungen unverzüglich melden (§ 6 Abs. 4 UVG), etwa einen Umzug, eine Heirat oder neue Zahlungen des anderen Elternteils.
Holt sich das Jugendamt das Geld zurück?
Ja. Mit jeder Zahlung geht der Unterhaltsanspruch Deines Kindes in Höhe des Vorschusses auf das Bundesland über (§ 7 UVG). Der andere Elternteil wird also nicht entlastet. Er muss der Unterhaltsvorschussstelle auf Verlangen Auskunft geben, damit sie prüfen kann, was er zahlen kann (§ 6 UVG). Zahlt er trotzdem nicht, kann die Stelle den Betrag einklagen und vollstrecken lassen.
Um das Eintreiben musst Du Dich also nicht kümmern. Auf das Land geht aber nur über, was es vorgeschossen hat – was Dein Kind darüber hinaus verlangen kann, bleibt sein eigener Anspruch. Diesen Teil kann eine Beistandschaft des Jugendamts für Dich durchsetzen: Auf Deinen schriftlichen Antrag klärt das Jugendamt die Vaterschaft und macht den Unterhalt Deines Kindes geltend (§ 1712 BGB).
In der Praxis kommt allerdings nur ein kleiner Teil des Geldes zurück. Nach der UVG-Statistik, auf die sich eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion im Bundestag vom 19. Oktober 2026 stützt, flossen von den 2025 ausgezahlten 3,27 Milliarden Euro nur 17,9 Prozent an den Staat zurück.
Unterhaltsvorschuss nur bis 16: Was ist für 2027 geplant?
Mitte Juli 2026 hat das Bundesfamilienministerium bestätigt, dass Ministerin Karin Prien (CDU) den Unterhaltsvorschuss künftig nur noch bis zum 16. Geburtstag zahlen will statt bis zum 18. Begründet wird das mit den Sparvorgaben für den Bundeshaushalt, mit Ausgaben, die sich seit der Reform von 2017 vervierfacht haben, und mit der geringen Rückholquote. Nach Presseberichten soll die Neuregelung Anfang 2027 in Kraft treten.
Stand am 29. Oktober 2026: Das ist ein Plan, kein Gesetz. Einen Kabinettsbeschluss zu einem Gesetzentwurf haben wir nicht gefunden; nach Berichten aus dem Sommer wird ein Entwurf innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Noch am 19. Oktober 2026 spricht eine Kleine Anfrage der Grünen im Bundestag (Drucksache 21/8710) von einer angekündigten Begrenzung auf Kinder unter 16 Jahren. Im geltenden Unterhaltsvorschussgesetz steht weiterhin der 18. Geburtstag als Grenze. Widerspruch kommt unter anderem aus der SPD, etwa von Mecklenburg-Vorpommerns Ministerpräsidentin Manuela Schwesig, vom Kinderschutzbund, vom Deutschen Kinderhilfswerk und vom Verband alleinerziehender Mütter und Väter.
Die Linke fordert im Bundestag das Gegenteil, etwa den Vorschuss bis zum 25. Geburtstag und nur noch die halbe Anrechnung des Kindergeldes (Drucksache 21/4539). Auch das ist ein Antrag, kein Gesetz.
Was heißt das für Dich? Ist Dein Kind 14 oder 15, ändert sich in diesem Jahr nichts – beantrage den Vorschuss wie bisher. Käme die Altersgrenze, bliebe der Unterhaltsanspruch Deines Kindes gegen den anderen Elternteil unberührt; nur der Staat ginge ab 16 nicht mehr in Vorleistung. Dann werden Kinderzuschlag, Wohngeld und eine Beistandschaft wichtiger. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald ein Gesetz beschlossen ist.
Wie hängen Unterhaltsvorschuss, Kindergeld, Kinderzuschlag und Grundsicherungsgeld zusammen?
Das Kindergeld bekommst Du weiter in voller Höhe; weil es vom Mindestunterhalt abgezogen wird, fällt der Vorschuss niedriger aus. Wenn 2027 das Kindergeld ohne Antrag startet, betrifft das nur das Kindergeld – den Vorschuss musst Du weiterhin selbst beantragen.
Den Kinderzuschlag – 2026 bis zu 297 Euro je Kind – kannst Du zusätzlich bekommen, wenn Dein Einkommen für Dich selbst reicht, aber nicht für die ganze Familie; Alleinerziehende brauchen mindestens 600 Euro brutto. Der Unterhaltsvorschuss zählt dabei als Einkommen des Kindes, allerdings nur zu 45 Prozent (§ 6a BKGG). Bei Sarahs Sohn Emil mindern 227 Euro Vorschuss den Kinderzuschlag also rechnerisch um bis zu rund 102 Euro. Mit Kinderzuschlag oder Wohngeld hat Dein Kind außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ist der Vorschuss eine vorrangige Leistung: Er wird als Einkommen angerechnet, das Grundsicherungsgeld sinkt entsprechend. Mehr Geld hast Du dadurch meist nicht – der Vorschuss ersetzt einen Teil der Grundsicherung.
Häufige Fragen
Muss ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Nein, zurückzahlen muss ihn der andere Elternteil. Hast Du aber falsche Angaben gemacht oder eine Änderung nicht gemeldet, kann die Stelle nach § 5 UVG zu viel gezahlte Beträge von Dir zurückverlangen.
Was passiert, wenn ich mit meinem neuen Partner zusammenziehe?
Solange Ihr nicht verheiratet seid, nichts. Heiratest Du und lebt Ihr zusammen, endet der Anspruch – auch wenn Dein neuer Partner nichts zum Unterhalt Deines Kindes beiträgt.
Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Nach geltendem Recht bis zum 18. Geburtstag, ab 12 nur unter den Zusatzbedingungen. Die Grenze von 16 Jahren ist bislang nur geplant.
Bekommt mein Kind mehr, wenn der andere Elternteil gut verdient?
Nein, der Vorschuss ist ein fester Betrag je Altersstufe. Höheren Unterhalt nach dem Einkommen des anderen Elternteils kann Dein Kind nur direkt von ihm verlangen.
Stand: 29. Oktober 2026
Quellen und weiterführende Links
- gesetze-im-internet.de: Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- gesetze-im-internet.de: Mindestunterhaltsverordnung, § 1
- BMBFSFJ, Familienportal: Unterhaltsvorschuss
- BMBFSFJ, Familienportal: Kinderzuschlag
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8710, Kleine Anfrage „Auswirkungen der geplanten Kürzung des Unterhaltsvorschusses“ (19. Oktober 2026)
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/4539, Antrag „Unterhaltsvorschuss reformieren – Chancen für Kinder Alleinerziehender verbessern“
