Legasthenie und LRS: Anzeichen, Diagnose und Hilfe in der Schule

Legasthenie und LRS: Anzeichen, Diagnose und Hilfe in der Schule

Es ist Dienstagabend, das Lesebuch liegt aufgeschlagen auf dem Küchentisch, und Dein Sohn hängt seit zehn Minuten an demselben Satz. Im Diktat standen wieder mehr rote Striche als richtige Wörter, obwohl Ihr die ganze Woche geübt habt. Irgendwann schiebt er das Heft weg: „Ich bin halt dumm.“

Dumm ist er nicht. Hinter hartnäckigen Problemen beim Lesen und Rechtschreiben kann eine Legasthenie stecken, eine Lese- und/oder Rechtschreibstörung, die nichts mit mangelnder Intelligenz zu tun hat. Hier erfährst Du, wie sie sich von einer LRS unterscheidet, wer die Diagnose stellt, welche Hilfen die Schule geben kann und wann das Jugendamt eine Lerntherapie bezahlt. Die gute Nachricht vorweg: Je früher die Schwierigkeiten erkannt und gezielt gefördert werden, desto mehr Frust bleibt Deinem Kind erspart.

LRS oder Legasthenie: Was ist der Unterschied?

Im Alltag werden beide Begriffe vermischt, und selbst Fachleute nutzen sie nicht einheitlich. Der Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie (BVL) orientiert sich an der Krankheitsklassifikation ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation. Sie unterscheidet die Lese- und Rechtschreibstörung (F81.0) und die isolierte Rechtschreibstörung (F81.1). Gemeint sind deutliche, anhaltende Schwächen, die sich nicht durch Alter, geringere Intelligenz, fehlenden Unterricht, eine psychische Erkrankung oder eine Hirnschädigung erklären lassen.

Für Fälle, die diese Kriterien erfüllen, verwendet der Verband die Begriffe Lese-Rechtschreibstörung und Legasthenie gleichbedeutend. Mit Lese-Rechtschreib-Schwäche sind laut BVL dagegen oft weniger ausgeprägte Probleme gemeint, die nur eine Zeit lang bestehen. Schulen sprechen häufig auch von besonderen Schwierigkeiten beim Lesen- und Schreibenlernen, und das Kürzel LRS steht mal für das eine, mal für das andere.

Merkmal Legasthenie (Lese- und/oder Rechtschreibstörung) Lese-Rechtschreib-Schwäche
Was gemeint ist erhebliche, lang anhaltende Schwierigkeiten beim Lesen- und/oder Schreibenlernen meist weniger ausgeprägte, oft nur vorübergehende Schwierigkeiten
Grundlage medizinische Diagnose nach ICD-10 (F81.0 oder F81.1) kein einheitlich festgelegter Begriff
Wo der Begriff auftaucht im Befund aus Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie oder SPZ im Alltag und in der Schule; einige Bundesländer unterscheiden ausdrücklich zwischen Störung und Schwäche

Entscheidend ist am Ende der Befund, nicht das Etikett. Nach Angaben des BVL sind jeweils drei bis fünf Prozent aller Schülerinnen und Schüler von einer isolierten Lesestörung, einer isolierten Rechtschreibstörung oder einer kombinierten Lese-Rechtschreibstörung betroffen. Ähnliche Hürden kann es mit Zahlen geben – mehr dazu im Beitrag zur Dyskalkulie.

Woran Du eine Legasthenie erkennen kannst

Ein einzelner Fehler beweist nichts; typische Legasthenie-Fehler gibt es laut Elternratgeber des BVL nicht. Entscheidend ist, ob Dein Kind über längere Zeit deutlich mehr Fehler macht als andere auf derselben Lernstufe, ohne dass es dafür einen erkennbaren Grund gibt. Anzeichen beim Lesen findest Du im Ratgeber zur Leseförderung. Beim Schreiben nennt der Verband unter anderem:

  • Buchstaben, Silben oder Wörter fehlen oder sind vertauscht
  • viele Fehler auch beim Abschreiben und freien Schreiben, nicht nur im Diktat
  • bekannte Regeln werden beim Schreiben nicht umgesetzt
  • Fehler bei Grammatik und Satzzeichen, oft eine schwer lesbare Schrift

Manche Kinder entwickeln laut BVL zusätzlich Beschwerden, etwa häufige Kopf- oder Bauchschmerzen, Selbstzweifel oder ständigen Streit über die Hausaufgaben. Nicht jedes Kind ist davon betroffen, aber solche Signale gehören mit ins Gespräch mit der Schule.

Wer die Diagnose stellt – und was sie kostet

Der erste Schritt ist das Gespräch mit der Klassenlehrkraft. Ein schulisches Screening ist laut BVL schon im ersten Halbjahr der ersten Klasse möglich. In einigen Bundesländern testet die Schule auch selbst; wer das übernimmt, etwa eine Lehrkraft oder der schulpsychologische Dienst, legt das jeweilige Land fest. Eine solche Testung kann Voraussetzung dafür sein, dass die Schule eine Lese-Rechtschreibstörung anerkennt. Eine umfassende medizinische Diagnostik ersetzt sie aber nicht. Bei deutlichen Hinweisen nennt der Verband deshalb diese Anlaufstellen:

  • Ambulanzen von Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • Praxen für Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • Praxen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
  • Sozialpädiatrische Zentren (SPZ)

Dort gehören neben standardisierten Lese- und Rechtschreibtests in der Regel ein Intelligenztest, ein ausführliches Elterngespräch und ein Blick auf die gesamte Entwicklung dazu. Ob Dein Kind gut sieht und hört, sollte vorher fachärztlich geklärt sein – sprich dazu mit Deiner Kinderarztpraxis. Möglich ist die Diagnose laut BVL schon gegen Ende der ersten oder in der zweiten Klasse, wenn die Probleme länger als sechs Monate bestehen. Eine medizinische Diagnostik brauchst Du auch, wenn Du später beim Jugendamt eine Lerntherapie beantragen willst. Auch die U10 achtet besonders auf Lesen und Schreiben.

Zu den Kosten: Bei Erwachsenen übernehmen die Krankenkassen die Testung laut BVL nicht mehr. Der Verband empfiehlt Jugendlichen deshalb eine erneute Diagnostik kurz vor der Volljährigkeit – auch weil sich für Erwachsene schwerer passende Stellen finden und ein aktueller Befund für den Nachteilsausgleich in Ausbildung und Studium oft gebraucht wird. Ob bei Deinem Kind Kosten entstehen, etwa bei einem privaten Testangebot, klärst Du am besten vorher mit Praxis und Krankenkasse.

Ein Beispiel: Mia, acht, liest in der zweiten Klasse seit Monaten stockend und schreibt „Fata“, „Vatta“ und „Vater“ im selben Text. Die Lehrerin bestätigt, dass der Abstand zur Klasse nicht kleiner wird. Die Kinderärztin lässt Augen und Ohren prüfen, beides ist unauffällig, und überweist an ein Sozialpädiatrisches Zentrum. Vor dem Termin erklären die Eltern Mia, dass es um die Frage geht, warum ihr das Lesen so schwerfällt – nicht darum, ob sie klug ist. Der Befund: eine Lese-Rechtschreibstörung. Die Eltern legen ihn der Schule vor und fragen nach Hilfen.

Nachteilsausgleich und Notenschutz: Was die Schule tun kann

In der Schule geht es um zwei Hilfen, die oft verwechselt werden. Der Elternratgeber des BVL grenzt sie so ab:

Merkmal Nachteilsausgleich Notenschutz
Was sich ändert die äußeren Bedingungen einer Arbeit oder Prüfung der Maßstab der Bewertung
Beispiele mehr Zeit, vorgelesene Aufgabenstellung (meist bis Klasse 6), technische Hilfsmittel ohne Rechtschreibkorrektur, eigener Raum Rechtschreibung wird nicht benotet, Rechtschreibkorrektur am Computer ist erlaubt
Zeugnis kein Vermerk Vermerk zulässig, aber ohne Angabe der Diagnose

Ein Recht auf Nachteilsausgleich haben Menschen mit Legasthenie laut BVL in Schule, Ausbildung und Studium; welche Maßnahmen ein Kind bekommt, wird auf seinen Bedarf zugeschnitten. Die Einzelheiten regelt jedes Bundesland selbst, und schon die Begriffe sind nicht überall gleich. In manchen Ländern muss ein Kind zuerst an einer Förderung der Schule teilnehmen, in anderen kann eine schulische Testung Voraussetzung sein. Frag deshalb an Deiner Schule, welche Regel gilt und welche Unterlagen nötig sind.

Beispiel Nordrhein-Westfalen: Neuregelung im Verfahren

In Nordrhein-Westfalen regelt das bisher ein Erlass, der sogenannte LRS-Erlass. Am 5. Juni 2026 hat die Landesregierung den Entwurf des 19. Schulrechtsänderungsgesetzes gebilligt und beschlossen, ihn in den Landtag einzubringen. Nachteilsausgleich und Notenschutz würden damit zum ersten Mal im Schulgesetz selbst geregelt. Zu der Fassung, die den Verbänden im Frühjahr vorlag, schreibt der BVL in seiner Stellungnahme: Der geplante § 48a nennt die Lese-Rechtschreibstörung ausdrücklich, knüpft einen Zeugnisvermerk nur an den Notenschutz und sieht diesen als Kann-Regelung vor. Der Verband begrüßt das Vorhaben, fordert aber, Dyskalkulie einzubeziehen und Notenschutz verpflichtend zu machen. Noch ist das ein Gesetzentwurf: Bis der Landtag ihn beschlossen hat und das Gesetz in Kraft tritt, gilt in NRW die bisherige Regelung.

Was das Bundesverfassungsgericht 2023 zu Zeugnisvermerken entschieden hat

Am 22. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden dreier Abiturienten aus Bayern entschieden (1 BvR 2577/15 u. a.). In ihren Abiturzeugnissen war vermerkt, dass ihre Rechtschreibung nicht bewertet worden war. Sie bekamen recht. Die Kernaussagen:

  • Legasthenie ist eine Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz – nach dem Urteil eine lebenslang anhaltende neurobiologische Entwicklungsstörung.
  • Ein Vermerk über Notenschutz ist grundsätzlich zulässig, wenn solche Bemerkungen so umfassend gemacht werden, dass die Zeugnisse insgesamt nachvollziehbar bleiben. In Abiturzeugnissen ist er sogar im Grundsatz geboten, damit erkennbar ist, was tatsächlich bewertet wurde.
  • Er muss aber für alle gelten. Bayern hatte solche Bemerkungen damals nur bei Legasthenie vorgesehen, nicht bei anderen Behinderungen, bei denen Leistungen ebenfalls anders bewertet wurden. Damit wurde ausgerechnet die Legasthenie sichtbar gemacht – das verstieß gegen das Grundgesetz.

Für Euch heißt das: Nachteilsausgleich wird laut BVL nicht im Zeugnis vermerkt, Notenschutz kann dagegen zu einem Vermerk führen. Vor wichtigen Abschlüssen lohnt es sich, mit der Schule abzuwägen, welche Hilfe für Dein Kind sinnvoller ist.

Wann das Jugendamt eine Lerntherapie bezahlt

Bei einer Legasthenie reicht Förderung im Unterricht allein laut BVL meist nicht aus. Gewöhnliche Nachhilfe wiederholt nur den aktuellen Stoff und verstärkt nach Einschätzung des Verbands eher das Gefühl zu versagen. Sinnvoller ist eine qualifizierte Lerntherapie, möglichst in Einzelsitzungen und mit wissenschaftlich geprüften Programmen. Die Krankenkasse zahlt sie nicht, sondern nur die Behandlung körperlicher oder seelischer Folgeerkrankungen.

Ein Weg ist die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, die Du beim örtlichen Jugendamt beantragst. Voraussetzung: Die seelische Gesundheit Deines Kindes entspricht sehr wahrscheinlich länger als sechs Monate nicht dem, was für sein Alter typisch ist, und seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben leidet darunter oder droht zu leiden. Die Lernschwierigkeit allein genügt also nicht; entscheidend sind laut BVL Leidensdruck, seelische Folgeprobleme und die Gefahr, deshalb ausgegrenzt zu werden. Das Jugendamt holt eine fachliche Stellungnahme ein, etwa von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die Hilfe selbst soll später nicht dieselbe Person oder Einrichtung übernehmen. Ohne medizinische Diagnostik geht es also nicht.

Bezieht Ihr Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld, kommt auch die Lernförderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket infrage. Laut BVL muss die Schule dafür bestätigen, dass Bedarf besteht und sie selbst kein passendes Förderangebot hat.

Spar Dir Geld für Wirkungsloses: Laut BVL-Elternratgeber, der sich auf die medizinische S3-Leitlinie beruft, helfen reine Wahrnehmungstrainings, Irlen-Linsen und Farbfolien, Nahrungsergänzungsmittel und alternativmedizinische Methoden Kindern mit Legasthenie nicht.

Wie Du Dein Kind zu Hause unterstützt, ohne Druck aufzubauen

Für viele Familien ist die Diagnose erst einmal eine Erleichterung, denn Dein Kind muss den Grund nicht mehr bei sich suchen. Sag ihm offen, dass die Legasthenie nichts darüber aussagt, wie klug es ist. Zu Hause zählt dann weniger das Extra-Arbeitsblatt als eine Stimmung, in der Lernen wieder möglich wird. Der BVL rät unter anderem:

  • Täglich, aber kurz lesen: Fünf bis zehn Minuten genügen oft, und zwar nicht im Anschluss an die Hausaufgaben, wenn die Konzentration verbraucht ist.
  • Abwechselnd lesen und danach kurz über den Inhalt sprechen.
  • Mitbestimmen lassen: Auch Comics und Zeitschriften zählen, wenn der Text zum Leseniveau passt.
  • Weiter vorlesen, auch wenn Dein Kind schon zur Schule geht.
  • Gemütlich lesen: Die Lesezeit darf sich wie gemeinsame Zeit zu zweit anfühlen, nicht wie eine Prüfung.
  • Fehler ruhig zeigen, statt Dein Kind auf Fehlersuche zu schicken.
  • Stärken stärken: Sport, Musik oder ein Hobby bringen Erfolgserlebnisse, die durch schwierige Phasen tragen.

Überfordern die Hausaufgaben Dein Kind, sprich mit der Lehrkraft über weniger oder andere Aufgaben. Übst Du selbst mit, stimm Dich mit Schule oder Therapie ab, und lass Dir Enttäuschung über eine schlechte Note möglichst nicht anmerken. Wie die Schule das Lesen Schritt für Schritt aufbaut, erklärt unser Ratgeber Lesen lernen.

Ein Beispiel: Leon, zehn, hat eine diagnostizierte Lese-Rechtschreibstörung. Früher endete fast jeder Nachmittag im Streit über das Lesebuch. Heute liest er nach dem Abendessen zehn Minuten mit seinem Vater in einem Fußball-Comic, Sprechblase für Sprechblase im Wechsel. Die Lehrerin hat die Hausaufgaben auf eine halbe Stunde begrenzt, in Klassenarbeiten bekommt er mehr Zeit. Seine Rechtschreibung ist noch schwach, aber er greift wieder freiwillig zu einem Heft.

Häufige Fragen

Wächst sich eine Legasthenie aus?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einer lebenslang anhaltenden Entwicklungsstörung, und laut BVL bleiben Teile der Schwierigkeiten, etwa beim flüssigen Lesen, oft bis ins Erwachsenenalter. Mit früher, qualifizierter Förderung lassen sich Lesen und vor allem Rechtschreibung aber deutlich verbessern.

Ab welcher Klasse lässt sich eine Legasthenie feststellen?

Laut BVL ist eine ärztliche Diagnostik gegen Ende der ersten oder in der zweiten Klasse möglich, wenn die Probleme seit mehr als sechs Monaten bestehen. Ein schulisches Screening kann schon im ersten Schulhalbjahr erste Hinweise geben.

Hat Legasthenie etwas mit Intelligenz zu tun?

Nein. Ausreichende Intelligenz gehört sogar zu den Voraussetzungen der Diagnose. Betroffene Kinder brauchen einfach deutlich mehr Unterstützung beim Lesen- und Schreibenlernen.

Steht der Nachteilsausgleich im Zeugnis?

Laut BVL nicht. Vermerkt werden darf nur Notenschutz, etwa wenn die Rechtschreibung nicht bewertet wurde – und nach dem Bundesverfassungsgericht nur, wenn solche Vermerke nicht allein Kinder mit Legasthenie treffen.

Zahlt die Krankenkasse eine Legasthenie-Therapie?

Nein. Infrage kommen die Eingliederungshilfe des Jugendamts nach § 35a SGB VIII und, wenn Ihr bestimmte Sozialleistungen bezieht, die Lernförderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Stand: 30. Oktober 2026

Quellen und weiterführende Links

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