Schulranzen, Brotdose, Trikot und Blockflöte auf einer Bank im Flur

Bildung und Teilhabe 2026: Leistungen, Beträge und Antrag

Klassenfahrt, Hefte, Mensaessen, Vereinsbeitrag: Mit Kindern kommen laufend Ausgaben dazu, die ein knappes Budget kaum hergibt. Dafür gibt es die Leistungen für Bildung und Teilhabe, kurz BuT oder Bildungspaket. Viele Eltern wissen nicht, dass ihr Kind Anspruch hat – denn berechtigt sind auch Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag. Hier erfährst Du, was Dein Kind 2026 bekommt und wie Du es abrufst.

Das Wichtigste in Kürze: Für den persönlichen Schulbedarf gibt es 2026 insgesamt 195 Euro (130 Euro zum 1. August, 65 Euro zum 1. Februar). Ausflüge, Klassenfahrten und das gemeinsame Mittagessen in Schule oder Kita werden ohne Eigenanteil bezahlt, dazu kommen 15 Euro im Monat für Verein, Musik oder Freizeiten. Berechtigt sind Kinder in Familien mit Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag. Mit Wohngeld oder Kinderzuschlag brauchst Du einen eigenen Antrag bei Deiner Kommune.

Was ist das Bildungspaket und wer hat Anspruch?

Das Bildungspaket gibt es seit 2011. Es soll Kindern aus Familien mit wenig Geld Kita, Schule, Sport und Kultur ermöglichen. Der Anspruch gehört dem Kind selbst. Geregelt ist er in § 28 SGB II, bei Sozialhilfe in § 34 SGB XII und bei Kinderzuschlag oder Wohngeld in § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Umgesetzt wird er von den Kommunen – deshalb läuft es nicht überall gleich.

Dein Kind ist berechtigt, wenn Eure Familie eine dieser Leistungen bezieht:

  • Grundsicherungsgeld nach dem SGB II – so heißt das frühere Bürgergeld seit dem 1. Juli 2026
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag

Die Leistungen für Schule und Kita gibt es bis zum 25. Geburtstag, solange Dein Kind eine allgemein- oder berufsbildende Schule ohne Ausbildungsvergütung besucht. Der Teilhabebetrag gilt nur unter 18 Jahren, dafür auch ohne Schulbesuch. Kita-Kinder bekommen Ausflüge, Mittagessen und Teilhabebetrag. In Ausnahmefällen besteht ein Anspruch sogar ohne eine der genannten Leistungen, wenn das Einkommen gerade nicht für diese Kosten reicht.

Leistungen und Beträge 2026 im Überblick

„Grundsicherung“ meint in der Tabelle Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe und Asylbewerberleistungen.

Leistungen und Beträge 2026
Leistung Was übernommen wird Betrag/Umfang 2026 Antrag nötig?
Persönlicher Schulbedarf Pauschale für Schulsachen, ohne Belege 195 € im Jahr: 130 € zum 1. August, 65 € zum 1. Februar Grundsicherung: nein; Wohngeld/Kinderzuschlag: ja
Ausflüge und Klassenfahrten Ein- und mehrtägige Fahrten von Schule, Kita oder Kindertagespflege Tatsächliche Kosten Grundsicherung: nein; Wohngeld/Kinderzuschlag: ja
Schülerbeförderung Fahrkarte zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs Tatsächliche Kosten ohne Eigenanteil, sofern nicht andere Stellen zahlen Grundsicherung: nein; Wohngeld/Kinderzuschlag: ja
Lernförderung Nachhilfe, die den Unterricht ergänzt Angemessene Kosten, wenn geeignet und zusätzlich erforderlich Immer ja, gesondert
Gemeinschaftliches Mittagessen Essen in Schule, Kita oder Kindertagespflege Volle Kosten, kein Eigenanteil Grundsicherung: nein; Wohngeld/Kinderzuschlag: ja
Soziale und kulturelle Teilhabe Verein, Musikunterricht, Freizeiten (unter 18 Jahren) Bis zu 15 € im Monat Grundsicherung: nein; Wohngeld/Kinderzuschlag: ja

Was die einzelnen Leistungen genau abdecken

Schulbedarf

Die Schulbedarfspauschale ist die einzige Leistung ohne Kassenbons: 130 Euro zum 1. August, 65 Euro zum 1. Februar, zusammen 195 Euro im Kalenderjahr 2026 – so viel wie 2025. Wie die Fahrtkosten wird sie immer als Geldbetrag gezahlt, nie als Gutschein.

Ausflüge, Klassenfahrten und Schulweg

Ob Wandertag, Zoobesuch mit der Kita oder Landschulheim: Übernommen werden die tatsächlichen Kosten. Schulen können eintägige Ausflüge gesammelt mit dem Amt abrechnen. Beim Schulweg zahlt das Bildungspaket die Fahrkarte zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, ohne Eigenanteil. Oft regelt die Kommune das aber ohnehin schon, etwa mit kostenlosem Schulbus.

Lernförderung

Braucht Dein Kind Hilfe, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen, kann das Amt Nachhilfe bezahlen – wenn sie geeignet und zusätzlich zum Unterricht nötig ist und die Schule nichts Vergleichbares anbietet. Eine gefährdete Versetzung ist seit 2019 keine Bedingung mehr. Lernförderung musst Du immer gesondert beantragen. Manche Kommunen prüfen strenger, als das Gesetz vorsieht, etwa bei Fehlstunden – frag dann nach der Rechtsgrundlage. Ob Nachhilfe schon früh sinnvoll ist, liest Du im Ratgeber Nachhilfe in der Grundschule.

Mittagessen

Isst Dein Kind gemeinsam mit anderen in Schule, Kita oder Kindertagespflege, zahlt das Bildungspaket das Essen komplett. Einen Eigenanteil gibt es seit Juli 2019 nicht mehr. In der Schule muss das Essen in schulischer Verantwortung angeboten werden.

15 Euro für Verein, Musik und Freizeit

Unter 18 Jahren gibt es bis zu 15 Euro im Monat für Sportverein, Musikunterricht oder Ferienfreizeit. Das Geld wird aber nicht einfach überwiesen: Je nach Kommune gibt es einen Gutschein, eine Bildungskarte, eine Zahlung direkt an den Verein oder eine Erstattung gegen Beleg. Nötige Ausrüstung wie ein Instrument oder Schutzkleidung kann zusätzlich übernommen werden, normale Sportkleidung nicht.

So stellst Du den Antrag

  1. Stelle finden: Mit Grundsicherungsgeld ist das Jobcenter zuständig. Bei Wohngeld oder Kinderzuschlag bestimmt Deine Stadt oder Dein Landkreis das Amt – nicht die Familienkasse.
  2. Antrag stellen: Mit Grundsicherung gilt alles außer der Lernförderung mit dem Hauptantrag als beantragt. Mit Wohngeld oder Kinderzuschlag stellst Du einen eigenen BuT-Antrag, je nach Kommune für alle Leistungen oder pro Leistung und Kind.
  3. Nachweise beilegen: Bescheid, Schulbescheinigung, Vereinsanmeldung oder Kosten der Klassenfahrt.
  4. Auszahlung klären: Frag im Schulsekretariat, ob die Schule Ausflüge gesammelt abrechnet.
  5. Fristen beachten: Lernförderung vor Beginn beantragen. Bei Wohngeld und Kinderzuschlag verjähren Ansprüche zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie entstanden sind.

Beispiel: Was Familie Yilmaz 2026 bekommt

Familie Yilmaz (fiktiv) bezieht Wohngeld. Mia (9) geht in die dritte Klasse, Ben (4) in die Kita. Die Eltern stellen bei ihrer Stadt einen BuT-Antrag für beide. Die Kosten sind Beispielwerte:

  • Mia, Schulbedarf: 130 € im August + 65 € im Februar = 195 €
  • Mia, dreitägige Klassenfahrt: 160 €
  • Mia, Mittagessen im Ganztag: 60 € × 11 Monate = 660 €
  • Mia, Handballverein: 10 € × 12 Monate = 120 €
  • Ben, musikalische Früherziehung für 18 € im Monat, davon übernommen: 15 € × 12 Monate = 180 €
  • Ben, Kita-Ausflug in den Zoo: 12 €

Zusammen: 1.327 Euro im Jahr. Selbst zahlen die Eltern nur die 3 Euro im Monat, die bei der Früherziehung über dem Teilhabebetrag liegen – 36 Euro im Jahr. Weil die Familie Wohngeld bekommt, läuft nichts automatisch: Ohne Antrag gäbe es nicht einmal den Schulbedarf.

Warum so wenige Familien das Geld abrufen

Ein Factsheet der Bertelsmann Stiftung vom Juli 2026 wertet Zahlen der Bundesagentur für Arbeit für 2025 aus. Für Kinder in Familien mit Grundsicherung nach dem SGB II zeigt es:

  • Die 15 Euro Teilhabebetrag erreichen nur rund 18 Prozent der Kinder von 6 bis 14 Jahren und 12 Prozent der Jugendlichen von 15 bis 17. Mehr als acht von zehn Berechtigten gehen leer aus.
  • Selbst den Schulbedarf, der ohne Extra-Antrag fließen sollte, erhalten nur 78 Prozent der Jüngeren und 60 Prozent der Älteren.
  • Das gemeinsame Mittagessen nutzen 37 beziehungsweise 20 Prozent.

In Schleswig-Holstein bekommen 59 Prozent der 6- bis 14-Jährigen den Teilhabebetrag, in Berlin, Hamburg und Rheinland-Pfalz geht er an neun von zehn Berechtigten vorbei. Die Stiftung spricht von Näherungswerten; für Wohngeld- und Kinderzuschlag-Familien gibt es gar keine bundesweiten Daten. Schätzungen zufolge nehmen zudem 60 bis 80 Prozent der Berechtigten schon Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht in Anspruch – und verpassen damit auch das Bildungspaket. Ob Ihr Kinderzuschlag bekommen könnt, klärt unser Ratgeber zum Kinderzuschlag.

Als Hürden nennt die Stiftung unklare Zuständigkeiten, komplizierte Formulare, Nachweispflichten, fehlende Informationen und Scham. Sie fordert, die Leistungen möglichst automatisch zu gewähren. Bis dahin hilft der Weg über die Schule: Das Deutsche Schulportal rät Schulen, Eltern aktiv zu informieren und die Schulsozialarbeit einzubinden.

Häufige Fragen zu Bildung und Teilhabe

Bekommen wir das Bildungspaket auch mit Kinderzuschlag?

Ja. Wer Kindergeld und für das Kind Kinderzuschlag oder Wohngeld bezieht, hat denselben Anspruch wie Familien mit Grundsicherungsgeld. Der Antrag läuft aber über die Stelle, die Deine Kommune bestimmt.

Muss ich den Schulbedarf extra beantragen?

Mit Grundsicherungsgeld nicht, er gilt mit dem Hauptantrag als beantragt. Mit Wohngeld oder Kinderzuschlag brauchst Du einen eigenen BuT-Antrag.

Bekommt auch mein Kita-Kind etwas?

Ja: Ausflüge, das gemeinsame Mittagessen und bis zu 15 Euro im Monat, etwa fürs Kinderturnen. Mit Kinderzuschlag kannst Du Dich außerdem von Kita-Gebühren befreien lassen.

Kann ich Leistungen nachträglich beantragen?

Nur begrenzt. Bei Wohngeld und Kinderzuschlag verjähren Ansprüche nach zwölf Monaten. Im SGB II gibt es Leistungen nicht für Zeiten vor dem Antrag – beantrage Lernförderung also rechtzeitig.

Ändert das Grundsicherungsgeld etwas am Bildungspaket?

Seit 1. Juli 2026 ersetzt es das Bürgergeld. Das Bundesarbeitsministerium nennt für Familien mit Grundsicherungsgeld dieselben Leistungen und Beträge (Stand 1. Juli 2026).

Quellen: Bundesarbeitsministerium (bmas.de); Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de, arbeitsagentur.de); §§ 28, 29, 37 SGB II (gesetze-im-internet.de), §§ 6b, 9 BKGG (gesetze-im-internet.de); Bertelsmann Stiftung, Factsheet Juli 2026 (bertelsmann-stiftung.de); Deutsches Schulportal (deutsches-schulportal.de); Bundesfamilienministerium (bmbfsfj.bund.de). Stand: 22. September 2026. Die Angaben dienen der allgemeinen Information; verbindlich entscheidet das zuständige Jobcenter bzw. die Kommune.

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