Ein Klassenfoto, ein Schnappschuss vom Sportfest, das Profilbild im Messenger: Mehr braucht es heute oft nicht, damit jemand daraus mit wenigen Klicks ein täuschend echtes Nacktbild erzeugt. Ermittler in Baden-Württemberg beobachten, dass solche mit künstlicher Intelligenz (KI) hergestellten Missbrauchsdarstellungen von Kindern und Jugendlichen deutlich zunehmen. Für Eltern ist das eine bedrückende Vorstellung – und genau deshalb lohnt es sich, vorher zu wissen, was im Ernstfall hilft. Denn manche gut gemeinte Reaktion, etwa ein schneller Screenshot „als Beweis“, macht die Lage schlimmer.
Das Wichtigste in Kürze (Stand: 9. Oktober 2026): Solche Bilder niemals weiterleiten, nicht speichern und keine Screenshots machen – auch das kann strafbar sein. Notiere stattdessen, wo das Bild aufgetaucht ist (App, Gruppe, Nutzername, Datum, Uhrzeit oder Internetadresse), und geh zur Polizei. Kursiert das Bild in der Klasse, gehört die Schule mit ins Boot. Deinem Kind machst Du vor allem klar, dass es keine Schuld trägt und richtig gehandelt hat, als es sich Hilfe geholt hat.
Was die Ermittler in Baden-Württemberg beobachten
Das Cybercrime-Zentrum (CCZ) der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat zunehmend mit Fällen zu tun, in denen Täter frei zugängliche Software nutzen, um sexualisierte Bilder von Minderjährigen zu erzeugen. Besondere IT-Kenntnisse seien dafür kaum noch nötig, berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa) am 7. Oktober 2026 unter Berufung auf die Staatsanwälte. Genaue Zahlen zur Entwicklung legt das CCZ nicht vor; die Experten sprechen aber von einer deutlichen Zunahme.
Wie das Bildungsportal News4teachers berichtet, wenden sich die Staatsanwälte mit konkreten Hinweisen an Familien und Schulen. Taucht eine solche Darstellung in einer Klasse oder unter Freunden auf, soll sie umgehend bei der Polizei gemeldet werden. So lassen sich die Urheber und Verbreiter zur Rechenschaft ziehen, und die weitere Verbreitung kann unterbunden werden. Ausdrücklich auch an Lehrkräfte geht der Rat, die Bilder weder weiterzuschicken noch abzuspeichern, weil man sich sonst womöglich selbst strafbar macht. Nach einem solchen Vorfall führt die Polizei nach Angaben der Ermittler regelmäßig ein sogenanntes Gefährdergespräch mit der Klasse.
Wichtig ist auch dieser Punkt: Selbst wenn ein Bild vollständig künstlich ist, trifft es ein echtes Kind. Oberstaatsanwalt Mirko Heim schildert laut dpa, dass Kinder, deren Abbild so verwendet wurde, sich ähnlich missbraucht und beschämt fühlen können wie Opfer realer Übergriffe.
Was das Gesetz sagt – auch bei künstlich erzeugten Bildern
Viele Eltern fragen sich zuerst, ob eine Fälschung überhaupt verboten ist. Das Strafgesetzbuch unterscheidet nach dem Alter der dargestellten Person: § 184b StGB schützt Kinder unter 14 Jahren, § 184c StGB Jugendliche ab 14 und unter 18 Jahren. Erfasst sind nicht nur Darstellungen sexueller Handlungen, sondern zum Beispiel auch Bilder, die ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizender, geschlechtsbetonter Pose zeigen.
Entscheidend für Fälschungen: Beide Paragrafen sprechen nicht nur von echten Aufnahmen, sondern ausdrücklich auch von Inhalten, die ein „wirklichkeitsnahes Geschehen“ wiedergeben. Wer solche Darstellungen verbreitet oder anderen zugänglich macht, kann sich also strafbar machen, auch wenn das Bild am Rechner entstanden ist. Geht es um Kinder unter 14, ist nach § 184b Absatz 3 StGB schon der Besitz eines wirklichkeitsnahen Inhalts strafbar.
Ganz scharf ist die Grenze allerdings nicht. Was „wirklichkeitsnah“ bedeutet, sei Auslegungssache, und Urteile zu diesem Thema gebe es bislang kaum, sagt Erster Staatsanwalt Thorsten Nees laut dpa. Ob ein bestimmtes Bild unter diese Vorschriften fällt, beurteilen deshalb Polizei und Staatsanwaltschaft – nicht Du und nicht die Schule.
Daneben kann im Einzelfall § 201a StGB eine Rolle spielen. Er stellt unter anderem unter Strafe, eine Bildaufnahme, die dem Ansehen eines Menschen erheblich schaden kann, unbefugt an Dritte weiterzugeben. Unabhängig vom Strafrecht gilt außerdem das Recht am eigenen Bild: Nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. Laut einer Handreichung des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg können Betroffenen zivilrechtlich Ansprüche auf Unterlassung und Löschung sowie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen.
Wenn Mitschüler dahinterstecken
Oft kommen solche Bilder nicht von Fremden, sondern aus dem Umfeld der Schule. Dann spielt das Alter eine große Rolle. Wer bei der Tat jünger als 14 Jahre ist, ist nach § 19 StGB schuldunfähig und wird nicht bestraft. Für Jugendliche ab 14 gilt das Jugendgerichtsgesetz (JGG): Sie sind strafrechtlich verantwortlich, wenn sie nach ihrer Entwicklung reif genug sind, das Unrecht ihres Handelns einzusehen und sich danach zu richten (§ 3 JGG). Die Empfehlung, Vorfälle sofort zu melden, gilt trotzdem in jedem Fall – denn es geht auch darum, die Verbreitung zu stoppen und Dein Kind zu schützen.
Der Ernstfall: Was Du tun solltest – und was nicht
Erzählt Dein Kind Dir von einem solchen Bild oder stößt Du selbst darauf, ist der erste Impuls oft: Beweise sichern, das Bild ansehen, den Absender zur Rede stellen. Genau das solltest Du nicht tun. Die Internet-Beschwerdestelle, ein gemeinsames Angebot der Verbände eco und FSM, weist darauf hin, dass man sich auch dann strafbar machen kann, wenn man als Privatperson nur Beweise sichern will.
Das lässt Du besser bleiben
- Nicht weiterleiten: auch nicht an andere Eltern, an die Lehrerin oder an Deinen Partner, „damit die das mal sehen“. Jede Weitergabe ist eine weitere Verbreitung.
- Nicht speichern, keine Screenshots: Ein Screenshot ist eine Kopie des Bildes. Die Beschwerdestellen nennen ihn ausdrücklich als Beispiel dafür, was Du unterlassen sollst.
- Nicht selbst nachforschen: Suche nicht nach weiteren Bildern, Kanälen oder Profilen.
- Keine eigenmächtige Konfrontation: Das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg rät davon ab, übereilt und auf eigene Faust Kontakt zu einer mutmaßlichen Täterperson aufzunehmen.
Das hilft wirklich
- Fundstelle aufschreiben statt Bild sichern: Notiere, in welcher App oder auf welcher Seite das Bild aufgetaucht ist, den Nutzer- oder Gruppennamen sowie Datum und Uhrzeit. Liegt der Inhalt öffentlich im Netz, kopiere die Internetadresse (URL) als Text.
- Zur Polizei gehen: Ist das Bild per Messenger auf einem Handy angekommen, nimm das Gerät mit zu einer Polizeidienststelle, erstatte Anzeige und folge den Hinweisen der Beamten. Die Onlinewachen der Polizei verweisen bei komplexen Sachverhalten selbst an die Dienststelle. Bei Gewalt oder Drohungen wende Dich sofort an die Polizei, notfalls über den Notruf 110.
- Inhalt bei der Plattform melden: Nutze die Meldefunktion der App oder des Netzwerks. Danach löschst Du ihn aus dem Speicher Deines Geräts, am besten in Absprache mit der Polizei.
- Schule informieren: Kursiert das Bild in der Klasse, sprich mit der Klassenleitung oder der Schulleitung, damit auch dort gehandelt werden kann.
- Konten absichern: Ändert gemeinsam Passwörter und prüft die Privatsphäre-Einstellungen der Profile Deines Kindes.
So sprichst Du mit Deinem Kind
Für Dein Kind ist so ein Bild ein Schock – egal, ob es echt wirkt oder nicht. Sätze wie „Das ist doch gar nicht echt“ oder „Ignorier das einfach“ sind gut gemeint, nehmen das Erlebte aber nicht ernst. Das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg empfiehlt Eltern, in Ruhe zuzuhören, vorschnelle Bewertungen zu vermeiden und dem Kind deutlich zu sagen, dass es richtig gehandelt hat, als es sich Hilfe geholt hat.
Lass die Schuldfrage komplett weg. Fragen danach, warum Dein Kind dieses Foto online gestellt hat oder was es darauf anhatte, beschämen nur zusätzlich. Verantwortlich sind allein diejenigen, die das Bild erzeugt oder verbreitet haben. Dränge Dein Kind auch nicht zu schnellen Entscheidungen und begleite es bei allen weiteren Schritten – zur Polizei, zum Gespräch in der Schule, zu Hilfsangeboten. Es soll nichts davon allein durchstehen müssen.
Ein Handyverbot als Reaktion ist verständlich, aber riskant: Kinder, die fürchten, ihr Smartphone abgeben zu müssen, behalten das nächste Problem womöglich für sich. Besser ist die Botschaft, dass sie mit allem zu Dir kommen können – auch mit Dingen, die ihnen peinlich sind.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Lena ist 13 und geht in die siebte Klasse. An einem Donnerstagabend sitzt sie verweint in ihrem Zimmer: Eine Freundin hat ihr geschrieben, dass in einem Gruppenchat der Klasse ein Bild herumgeht – Lenas Gesicht, offenbar aus einem Urlaubsfoto ihres Profils, auf einem fremden, nackten Körper. Ihre Mutter Sandra will das Bild zuerst unbedingt sehen und hält dann inne. Statt die Freundin um einen Screenshot zu bitten, schreibt sie gemeinsam mit Lena auf, was die beiden wissen: den Namen der Gruppe, die App, den Nutzernamen, unter dem das Bild gepostet wurde, Datum und ungefähre Uhrzeit.
Am nächsten Morgen gehen Mutter und Tochter zur Polizei und erstatten Anzeige. Danach informiert Sandra die Schulleitung, und die Polizei spricht in den folgenden Tagen mit der Klasse. Lena ist vor allem erleichtert, dass ihre Mutter nicht geschimpft hat. Am Wochenende ruft sie trotzdem noch beim Kinder- und Jugendtelefon an, weil sie mit jemandem außerhalb der Familie reden möchte. Ihr Profil stellen die beiden anschließend zusammen auf privat.
Hilfe und Meldestellen im Überblick
Du musst das nicht allein stemmen. Diese Stellen sind kostenfrei erreichbar und kennen sich mit solchen Situationen aus:
| Stelle | Wofür | So erreichst Du sie |
|---|---|---|
| Polizei | Anzeige erstatten, wenn ein Bild aufgetaucht ist | Jede Dienststelle, im Notfall 110 |
| Nummer gegen Kummer – Kinder- und Jugendtelefon | Für Kinder und Jugendliche, die mit jemandem reden wollen | 116 111, Mo–Sa 14–20 Uhr, kostenfrei und anonym; außerdem Chat und Mail über nummergegenkummer.de |
| Nummer gegen Kummer – Elterntelefon | Für Mütter und Väter, die sich Sorgen machen | 0800 111 0550, Mo, Mi und Fr 9–17 Uhr, Di und Do 9–19 Uhr, kostenfrei und anonym |
| Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch | Für Betroffene, Angehörige und alle, die Kinder schützen wollen | 0800 22 55 530, Mo, Mi und Fr 9–14 Uhr, Di und Do 15–20 Uhr, kostenfrei und anonym |
| Internet-Beschwerdestelle und jugendschutz.net | Öffentlich zugängliche Inhalte melden | Online-Formulare auf internet-beschwerdestelle.de und jugendschutz.net, auch anonym |
| HateAid | Unterstützung für Betroffene digitaler Gewalt | hateaid.org |
Was passiert mit einer Meldung bei den Beschwerdestellen? Nach eigenen Angaben prüfen sie jede Beschwerde juristisch, geben Missbrauchsdarstellungen sofort an die Strafverfolgungsbehörden weiter – etwa an das Bundeskriminalamt – und informieren die Anbieter, damit die Inhalte möglichst rasch verschwinden.
Vorbeugen: weniger Angriffsfläche, mehr Vertrauen
Ganz verhindern lassen sich solche Fälschungen nicht. Laut der EU-geförderten Initiative klicksafe genügen den Tätern Fotos, wie sie in sozialen Netzwerken ohnehin zu finden sind. Die Karlsruher Staatsanwälte appellieren deshalb an Eltern, sich bewusst zu machen, dass sich jedes veröffentlichte Bild per Software verfälschen lässt. Ein paar Gewohnheiten verringern das Risiko trotzdem:
- Teile Kinderfotos lieber direkt mit Familie und Freunden oder in geschlossenen Gruppen statt öffentlich.
- Verzichte im Netz auf Bilder, die Dein Kind in Badekleidung, beim Baden oder beim Umziehen zeigen.
- Stellt die Profile Deines Kindes gemeinsam auf privat und schaut Euch Kontaktanfragen zusammen an.
- Frag bei Kita, Schule und Verein nach, wo Fotos Deines Kindes veröffentlicht werden. Für das Verbreiten von Bildnissen braucht es grundsätzlich eine Einwilligung.
Mindestens so wichtig ist das Gespräch. Erkläre Deinem Kind altersgerecht, dass es Programme gibt, die aus ganz normalen Fotos Nacktbilder machen, und dass schon das Weiterleiten solcher Bilder verboten ist. Die Präventionskampagne „Sounds Wrong“ der Polizei bringt es für Jugendliche auf eine einfache Formel: melden statt teilen, den Chat verlassen und sich einer Vertrauensperson anvertrauen. Sag Deinem Kind vorab, dass Du in so einem Fall nicht wütend wirst, sondern an seiner Seite stehst.
Gute Anlässe für solche Gespräche sind das erste eigene Smartphone oder der Start in sozialen Netzwerken – Hintergründe dazu liest Du in unserem Beitrag zum Social-Media-Verbot für Kinder. Auch bei der Vorsorgeuntersuchung U11 geht es um Medien und Pubertät. Wie sich Dein Kind in diesen Jahren entwickelt, zeigt unser Entwicklungskalender, und Impulse für Gespräche auf Augenhöhe findest Du in der Rubrik Erziehung.
Häufige Fragen
Ist ein KI-Nacktbild meines Kindes überhaupt strafbar?
Das kann es sein. Die §§ 184b und 184c StGB gelten nicht nur für echte Aufnahmen, sondern auch für wirklichkeitsnahe Darstellungen – vor allem beim Verbreiten und Weitergeben, bei Kindern unter 14 auch beim Besitz. Ob ein bestimmtes Bild darunter fällt, prüfen Polizei und Staatsanwaltschaft. Zusätzlich kann das Recht am eigenen Bild verletzt sein.
Darf ich einen Screenshot als Beweis machen?
Nein. Auch ein Screenshot ist eine Kopie, und Besitz oder Weitergabe solcher Bilder können strafbar sein – auch dann, wenn Du nur Beweise sichern willst. Notiere stattdessen App, Gruppe, Nutzernamen, Datum und Uhrzeit oder die Internetadresse und bring das Gerät, auf dem das Bild angekommen ist, zur Polizei.
Soll ich zur Polizei gehen, wenn ein Mitschüler das Bild erstellt hat?
Ja, die Staatsanwälte raten dazu, solche Vorfälle in der Klasse sofort zu melden. Ist der Mitschüler jünger als 14, wird er zwar nicht bestraft (§ 19 StGB). Die Polizei kann aber helfen, die Verbreitung zu unterbinden, und führt nach Angaben der Ermittler regelmäßig ein Gefährdergespräch mit der Klasse.
Wo bekommt mein Kind Hilfe, ohne dass ich dabei bin?
Beim Kinder- und Jugendtelefon der Nummer gegen Kummer unter 116 111 (Mo–Sa 14–20 Uhr) oder per Chat und Mail – kostenfrei und anonym. Auch das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch unter 0800 22 55 530 ist für Jugendliche da.
Kann ich verhindern, dass so ein Bild entsteht?
Nicht vollständig, denn oft genügt ein einziges Foto. Je weniger Bilder Deines Kindes öffentlich zu sehen sind, desto weniger Material steht aber zur Verfügung. Ebenso wichtig ist, dass Dein Kind weiß: Es kann jederzeit zu Dir kommen.
Quellen
- News4teachers: Staatsanwälte mahnen Eltern und Lehrer, bei KI-Missbrauchsbildern (richtig) zu reagieren (7. Oktober 2026)
- dpa-Bericht zum Cybercrime-Zentrum Baden-Württemberg, veröffentlicht von der Volksstimme (7. Oktober 2026)
- § 184b StGB im Wortlaut · § 184c StGB · § 201a StGB · § 19 StGB
- § 1 JGG · § 3 JGG · § 22 KUG
- Landesmedienzentrum Baden-Württemberg: Handreichung „KI-generiertes Nacktbild“ (School Crime #25)
- Beschwerdestellen von eco, FSM und jugendschutz.net: Factsheet „Online auf Missbrauchsdarstellungen gestoßen?“
- Polizeiliche Kriminalprävention: Kampagne „Sounds Wrong“
- klicksafe: Erstellung sexualisierter Aufnahmen
- Nummer gegen Kummer · Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch · Onlinewachen der Polizei